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2 (1837)
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Maaren Zinsen zu berechnen. Auch für Geld, welches ansuneigentliche (sogenannte trockene) Wechsel geliehen ward, dursteman keine Zinsen nehmen. Das Handelsgesetzbuch Ludwigs d.14ttn v.J. 1673 erlaubt (Tit. VI. Art. 3) dem Aussteller einesgezogenen Wechsels den Unterschied des Courses zwischen demOrt, wo der Wechsel ausgestellt, und worauf er gezogen ist,in Rechnung zu bringen; sonst aber (Art. 1) durchaus keineZinsen, und noch viel weniger (Art. 2) Zinses-Zinsen zu neh-men. Nur wenn der Wechsel protcstirt ward, mußten (Art. 7)dem Remittenten von dem Tag des Protestes an Zinsen ver-gütet werden, wenn er sie auch nicht vor Gericht forderte.(Überhaupt fanden von der Regel, daß keine Zinsen gefordertoder genommen werden durften, von jeher einige Ausnahmenstatt, welche zum Theil von der Art waren, daß sie die Gesetz-geber wohl schon lange auf die Unzweckmäßigkeit des allgemei-nen Verbots, Zinsen zu nehmen, hätten aufmerksam machenmüssen*). Wenn nämlich Jemand dadurch, daß er seinGeld nicht erhielt, ein Schaden erwuchs, wenn z. B. der Käu-fer eines unbeweglichen Eigcnthums die Kaufschikinge nicht zurrechten Zeit bezahlte, oder wenn versprochenes Heirathsgutnicht zur rechten Zeit ausgeliefert ward, mußten wegen desVerzugs Zinsen entrichtet werden, die aber nur die Stelleder Früchte vertreten sollten, welche die Sacheseist ihrer Natur nach abgeworfen hätte. Auchwenn der Schuldner das ihm geliehene Geld zur vertragsmä-ßigen Zeit nicht wiedergab, und deshalb bei Gericht verklagtward, wurden dem Gläubiger Zinsen, doch nur, wenn er sieausdrücklich forderte, und von dem Tag der Klage an, zu-erkannt. **)

Das Verbot der Zinsen scheint indessen nur so lange, als'der erste Eifer der Christenheit noch glühte, und man darüber

*) Der berühmte Nechtsgelcbrtc Dumoulin (>Ioli,igo»8), derin sehr vielen Dingen Heller sah, als jeiue Zeitgenossen,vcrtheidigte in seinem trsotnt. <l. usuri» die Rcchtmäßigkcitder Zinsen, welche Behauptung H 5a»v lit. <l. unur-i» inLlewent. für ketzerisch erklärt wird.

**) tHilore Diel. ll. O. si t. lotoisit».