Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
798
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rische und hypothekarische Klagen gehörten ohne alle Rücksichtauf den Stand der Parthcien vor die weltlichen Gerichte.

Den geistlichen Gerichten stand dagegen, und zwar eben-falls ohne alle Rücksicht auf den Stand der Partheien, in allenProzessen, die über geistliche Zehnten* *) und eben so über Pfrün-den entstanden**), das Erkenntniß zu, doch nur in der Haupt-sache. Possessorische Klagen darüber gehörten vor die weltlichenGerichte und zwar (nach Art. 13 des Orston st. Oremisu st.1536) schon in erster Instanz vor die Amtmänner. Nach Art.49 der Verordnung von Villers - Cottercts mußte dieser Prozeßüber den Besitz von den weltlichen Gerichten völlig entschieden,

eommissis, stotibus aut stotalirüs eoZnoscere. Veruin-tamen in guantum testsinentuin, legstuin vel sisteicom-inissuiu realem taugst sekioneni, vel berestitstis Peti-tionen!, vel si sto8 aut stotalitiurn ast personale servitiumtenestur, eognitio llusus sst 8aoeulsrem stominum per-tineat." — Dasselbe folgt ans Orston. st. Villers-Lotteretsart. 49.

*) Streitigkeiten über weltliche, sogenannte zu Lehn gegebeneZehnten (stixmes inkeostees), gehörten vor die weltlichenGerichte. — Eben so konnte, wenn das Zehnt-Recht unbe-stritten, und etwa der Zehntpflichtige nur saumselig in derEntrichtung des Zehnten war, der weltliche Richter ent-scheiden. Auch wenn die Frage war, ob von einer ge-wissen Gattung von Früchten (von Gemüse, Heu) derZehnte gegeben werden müsse oder nicht, gehörte die Ent-scheidung durchaus vor die weltlichen Gerichte. Nach einerVerordnung von Philip August (Beilage k. art. 3) durftennämlich die Geistlichen keinen ungewöhnlichen Zehnten er-heben, und die Entscheidung, ob ein Zehnte ein ungewöhn-licher sey, war an die weltlichen Richter verwiesen. (M.s. I^ange nouveau kralie. kraue, tom. I. Obsp. 1. p-15)

**) d. h. über die gewöhnlichen, geringen Pfründen. Strei-tigkeiten über die höhcrn Pfründen (benelioes oonsisto-riaux), wozu, nach d. Konkordat, der König ernannte,und der Papst die Canonische Einsetzung ertheiltc, gehör-ten vor den großen Staatsrath (le Zranst eonseil). AlleProzesse endlich über Pfründen, die der König, bei Erledi-gung eines bischöflichen Stuhls, vermöge des Hoheits-Rechts in geistlichen Sachen (regale) verlieh, gehörtenvor das Parlament von Paris.