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in einer etwas veränderten Gestalt ausgegeben. Es enthälteine sehr ausführliche Bestimmung über das Verfahren vor denHandwerksgerichten, welches dem vor den gewöhnlichen Gerich-ten fast gleich ist. Die Summe, worüber die Handwerkögerichtcsprechen, ist Art. 23 ganz unbeschränkt gelassen. Nur findetbei Sachen, deren Werth 60 Franken übersteigt, die Appellationan das Handelsgericht Statt. Hiermit muß man noch die Kai-ser!. Dccrcte v. 3tcn Ang. und Zten September 1810 verbinden(vesen. wm. VM. p- 199, 84). Durch das erstcre (Art. 2)wird die Summe, über welche die Handwerksgerichte ohne Ap-pellation entscheiden, von 60 auf 100 Franken erhöht. Art. 4gibt denselben noch das Recht, wegen Unordnungen, die in denWerkstätten vorfallen, und wegen grober Beleidigungen der Lehr-linge gegen ihre Meister, eine Gefängnißstrafe von höchstensdrei Tagen zu erkennen. Das Decret vom 5ten September1810 legt in gewissen Fällen den Handwerksgerichten (Art. 8,9)auch die Gerichtsbarkeit in Klagen wegen nachgemachter Wa-renzeichen bei.
H. Die Domainen-Kammern (lmresux 6es lmsnces). —Unter Domainen versteht man nach den verschiedenen Ansichtender Rechtslehrer alles Eigenthum, das entweder dem Staatoder dem Fürsten, als Oberhaupt des Staats, zugehört. Mangenügt beiden Ansichten, wenn man dasselbe Kroneigcnthum(äomsino cle Is eouronne) nennt. In Frankreich zählte manehmals dahfn nicht allein alle der Krone gehörigen unbeweg-lichen Güter nebst den ihnen anklcbendcn Gerechtsamen, sondernzugleich alle dem Landesfürsten als solchem zukommenden Rechte,deren Ausübung irgend ein Einkommen abwarf, wie z. B. dasBesteuerungsrccht u. s. f. Gewöhnlich verstand man indessenunter dem Wort Domaincn dasselbe, was man in Deutschlandunter Domainen und (nutzbaren) Regalien *) versteht; so daß
*) Olioppin. <ls Ooman. IN'sneise lili. I. tit. H. N". 6-
intelli^o Dominicum jus jus ^uocl et utile, poimikus sceg-lris rniäietum kueoit in necesssiies reuige mensso sulsevesuniptus, et Iionoi'ilicum, sä summi imperii, et inelvtsetleeuj, mgjeststis conser vsixlum. Dslis bUllei'ivus I. ssse-«so pi-o tiibunsli in lloclislüs seclens poonunciavit De-