Im Anfang der Revolution ward dieses, wie aus demso eben (in der Note) angeführten Dccret der Eonstituireudenvom Ilsten März 1791 erhellt, provisorisch bcibehalten * *).Ueberhaupt scheint man darauf bedacht gewesen zu seyn, nichtallein die Werke, sondern auch die Personen der Gold - undSilbcrarbeiter unter einer gewissen Aufsicht zu halten. Durchden Beschluß des Direktoriums **) vom Listen Brum. I. 5(Ilten November 1796) ward verordnet, daß jeder der in sei-nem Gewerbe Anwendung von Gold und Silber machen wollte,gehalten sey, sich einen besonder» Stempel, um seine Arbeitendamit zu bezeichnen, anzuschaffen. Dieser Stempel sollte denEinzelnen von der Münzverwaltung, jedoch nur auf Vorzei-gung 1) ihres Patents, 2) eines Zeugnisses derjenigen, wobei siegearbeitet, über ihr gutes Betragen und ihre Geschicklichkeit, 3)eines Zeugnisses der Municipalität über ihre Moralität überlie-fert werden. Endlich erschien den 19ten Brum. I. 6 (9ten No-vember 1797) ein sehr ausführliches Gesetz, wodurch dieser Gegen-stand in allen seinen Theilen geregelt ward ***), dessen Bestim-mungen auch noch jetzt gelten. Wir wollen das für unfern Gegen-stand wichtigste aus demselben aushcben. Um die Aufsicht überdie Gold - und Silber-Arbeiten zu führen, und zugleich dieAbgaben davon zu erheben ward in den dazu geeigneten Städ-ten (Tit. IV. Art. 31, 35) eine eigene Behörde unter dem Ti-tel Sicherhcits- oder Gewähr-Bureau (dueo-ui äe ^si-gntie)bestellt. Jedes dieser Bureaus sollte (Art. 36) in der Regelaus drei Mitgliedern, einem Probircr, einem Empfänger und
denjenigen Städten, worin kein Steuergericht war, zu be-gleiten. Dieses ward durch einen Königl. offnen Briefvom Listen Mai 1771 bestätigt.
*) Es bestand noch im I. 1796. Denn ein Beschluß des Di-rektoriums v. 23sten Vendem. I. 5 (ILten Oktober 1796)verordnet die Abgabe für das Stempeln der Gold- undSilberwaaren (steoit 60 er oonteüle sei- los onv-
ISF 08 ä'or et ck arZent) entweder in baarem Geld oder inMandaten nach dem Eourö zu erheben. (Dosen. wm.XIII. x. 176.)
**) Dosen, itzlll. j>. 17 tz.
-»**) Dosen, tom. XIII. x. 177 — 189.