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Dcr Goldschmied bezahlte nun dem Münzpachtcr die Abgabe,
worauf cS ihm dann frei stand, das fertige Stück in den Han-del zu bringen. Ergab sich indessen bei dem Probircn desStücks, daß es nicht den gehörigen Grad der Feinheit hatte,' so mußte dcr Eigcnthümer cs nmschmclzcn, nachdem er vorher
'" ^ den anfgedrücktcn Stempel des Münzpächtcrs hatte vertilgen
' ^ lassen. — Kleinere Stücke, bei welchen dieses Verfahren nicht
, ^ anwendbar war, wurden vermittelst des Probiersteins geprüft
und ibnen ein besonders dafür bestimmter Stempel aufgedrückt." ^ Das Nachmachen oder Verfälschen dcr Stempel war unter schwe-ren Strafen verboten. Nach dcr Verordnung vom I. 168bl» Art. 8 mußten von dem Stempel eines jeden Goldschmieds Ab-drücke in eine Kupferplatte cingcgraben, auf dem Sccretariatdcr Münzgerichte nicdcrgelegt werden. Ward dcr Stempel derGoldschmicdezunft und der des Münzpächters verfälscht, so ward,Mi« wenn die Angestellten (oommi») des Münz-Pächters das Pro-tocoll über die Verfälschung ausgenommen hatten, die Sache in>»!„ Instanz vor die gewöhnlichen Stcuergerichte (ckleotionz)
und in zweiter vor den Oberstcuerhof (eour lle« gille«) gebracht.»Mit War aber nur der Stempel der Goldschmicdezunft verfälscht,
Mim ii,id die Zunft-Aufseher oder auch die eigentlichen Münzbcam-
ten hatten ohne Bcihülfe der Angestellten des Münzpächtcrs dieüi'H Beschlagnahme gemacht, so gehörte die Sache zur Competcnzder Münzgerichte *).
Die Angestellten des Münzpächtcrs hatten überhaupt (nach
Art. 11 der oi-llon. v. I. 1681) das Recht, in Begleitung ei-nes Beamten des Steuergcrichts in den Häusern Untersuchun-gen, ob sich etwa nicht gestempelte Waarcn darin fänden, an-
zustellcn. Dieses Recht ward denselben späterhin durch mehrereKönigl. Verordnungen bestätigt **) und dauerte überhaupt biszur Revolution fort.
*) Sowohl von den Steuer- als Münzgcrichten wird noch imVerfolg dieses Abschnitts geredet werden.
**) Durch einen im Staatsrath gefaßten Beschluß v. I. 1719ward den Angestellten des Münzpächters erlaubt, jedenRichter, selbst den eines Grundherrn oder auch einen No-tar aufzufordcrn, um sie bei ihren Hanöuntcrsuchungen in