den. Auch die Polizei auf den Wersten und die der Wasserlei-tungen und Unterhaltung der öffentlichen Brunnen kam ihnenzum Theil zu. Sie erkannten auch über Streitigkeiten, die sichin Beziehung der auf der Stadt Paris stehenden Renten zwi-schen den Rentnern und denjenigen, welche sie auszahlten (ontreles p-rvours) erhoben.
Bei dem Scheffengcricht war auch ein Staatsprocurator(proeureur llu koi ot äs la Villo) angestellt. Die Scheffendurften das schriftliche Verfahren nicht verfügen, sondern solltenalles auf der Stelle auf den mündlichen Vortrag entscheiden,und höchstens ein llölistörv erkennen. Die Appellation von ih-ren Aussprüchen ging an das Parlament. Durch die Königs.Erklärung vom Lösten Mai 169-5 (Doll. Rsron. tom. II. x.270)ward ihnen auch das Erkenntlich erster Instanz über alle Strei-tigkeiten über die Dienstgeschafte der Makler, Secretaire undProbierer, die für die Brandweine und Liqueurs angestellt wa-ren, beigelegt. Die Appellation von ihren Aussprüchen gingaber in diesen Fallen an den Obersteuerhof. (M. s. kerrier.vier. ll. v. srt. Ilotol llo Ville). Sonst gehörte die gewöhn-liche Civil- und Criminal- Gerichtsbarkeit in allen Sachen demKönigl. Stadtgericht (ellLtelot) an. In den andern Städten * *)waren die Befugnisse der Scheffen nach den verschiedenen Um-ständen und Gebräuchen auch mehr oder minder ausgedehntoder beschränkt. Aus den Orllon. ll. I.ouv. erhält man eine
Polizei-Lieutenant zu. Zwischen diesem und den Scheffenentstanden sehr häufige Conflicte, zu deren Schlichtung Lud-wig der 14te im Jun. 1700 ein besonderes Edict erließ,welches man in dem 6oll. Noron. tom. II. p. 314 findet.Die Competenz der Scheffen ward dadurch genau bestimmt.Das Erkennrniß über den Austcrnhandel ward Art. 10 demPolizei-Lieutenant beigelegt. M. s. n. die Königl. Erklä-rung v. April 1683 über alle Scheffen des Königreichs.
*) Die Scheffen hießen an einigen Orten Consuln (consuls),zu Toulouse nannte man sie Capitularn (cspüouls), vondem dortigen (alt-römischen) Rathhaus, welches Lapitoloheißt. Diese Capitouls wurden nach Verlauf des Jahresihrer Verwaltung in dem Oapitolo abgemalt (ein Rest desjus imsginum bei den Römern). Zu Bourdeaur wurdendie Scheffen jurats genannt.