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2 (1837)
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Jahre im Dienst. Nach dieser Zeit fand (Art. 111 für die Be- ^setzung seiner Stelle eine besondere Wahl Statt. Auch die vierandern Richter blieben eigentlich zwei Jahre im Dienst. Daserstemal sollten indessen die beiden, welche die wenigste Zahl von ^Stimmen erhalten hatten, schon nach einem Jahr ansschcidcn,und dafür zwei neue gewählt werden. Für die Folge schiedenjedes Jahr die beiden ältesten aus, und wurden durch zweincugewählte erseht, wodurch man eine gewisse Regelmäßigkeitund Beständigkeit in dies Verfahren und die Entscheidungen derHandelsgerichte zu bringen bezweckte.

Die so eben beschriebene Anordnung erlitt durch die Napo- (A

leon'sche Gesetzgebung wieder einige Abänderungen. Nach Art. M

615 des Handelsgesetzbuchs bestimmt die Regierung die Städte, Dwelche ihr zum Sitz eines Handels-Gerichts geeignet scheinen.

Jedes dieser Gerichte besteht aus einem Präsidenten, aus Richtern Äund Stellvertretern (8us>ylöon8). Die Zahl der Richter kann U

nicht über acht und nicht unter zwei seyn (Art. 617). Die D

Zahl der Stellvertreter wird nach dem Bedürfnis; des Dienstes krbestimmt. Die Wahl der Mitglieder der Handels-Gerichte ist »nicht allen Banquicrs, Kaufleuten u. s. f. ohne Unterschied sO

überlassen; sondern der Prüftet stellt eine Liste der bedeutendsten Sa

Kaufleute u. s. f. des Bezirks (sto I'ai'rolistissoment) auf. Die Zahl twder in dieser Liste aufzunehmendcn ist nach Verschiedenheit der jt!Bevölkerung der Städte verschieden, kann aber nicht unter 25seyn, und ist durch das Gesetz bestimmt (Art. 619). Die in g,i

diese Liste Eingetragenen wählen, nachdem dieselbe von dem Mi- L

nister des Innern bestätigt ist, die Mitglieder der Handelsge-richte, und zwar wird jedes Mitglied einzeln und nach absoluter ^

Stimmen-Mehrheit gewählt (Art. 618, 621). *) Wenn man zuder Wahl des Präsidenten schreitet, so wird dieses vor der Ab- !

stimmung besonders angekündigt (Art. 621). Wählbar zumRichter oder Stellvertreter ist (Art. 620) jeder Kaufmann, der

*) 8 orutin instivicluol et s 1,1 mgjoeite kllisolno lies 8 >ik-tes^os." Das 80ruti iiiclivicluel ist dem 8 ciini,i cle listeentgegengesetzt. Bei dem letzter» wird bei einer Abstim-mung die ganze Zahl der zu Wählenden ans einmal ge- "l!wählt. Za der insjoiite »lrsoluo ist wenigstens EineStimme mehr als die Hälfte der Stimmenden erforderlich.

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