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2 (1837)
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konnte, in den folgenden nachgetragcn sind. Die sehrvollständigen Register weisen hier den Leser zurecht.Die Sprache, worin die Verordnungen abgefaßt sind,ist entweder die Französische oder (jedoch viel seltner)die Lateinische. Der erster» bediente man sich in denfür die Provinzen der I^iiKns ck oil bestimmten Ver-ordnungen und der zweiten in denjenigen, welche dieProvinzen der I,-mKu6 ck'oo betrafen *). Ediere, welchesich sowohl auf die einen als andern Provinzen be-ziehen , sind auch in beiden Sprachen zugleich ausgefer-tigt; welches oft für die Erklärung mancher altfranzösi-schen Ausdrücke, so wie auch einiger des mittelalterlichenLateins wichtig ist. Endlich sind einige, jedoch nur äußerstwenige Verordnungen (z. B. eine Philips d. Schönen v.I. 1306 Orckou. cku I-ouv. toin. I. p. 75-1) in den süd-lichen Dialekten verfaßt. Um Mißverständnissen vorzubeu-gen, bemerkeich noch, daß während des Mittelalters, d. h.während der ganzen Zeit, worauf sich diese Verordnungenbezieh», in Frankreich das Jahr fast ohne Ausnahme mitOstern anfing, und zwar so, daß der Anfang des Jahres inFrankreich hinter dem (in Rom) gewöhnlichen, der vom Ja-nuar angerechnet ward, zurück war. Man zählte daher vomJanuar bis Ostern**) in Frankreich ein Jahr weniger als inRom. Allein von Ostern bis zum folgenden Januar wardie Jahreszahl in beiden Ländern wieder gleich. Man mußsich dieses merken, und nicht gleich einen Anachronismus ver-muthen, wenn man z.B. findet, daß eine Verordnung, die

*) Oräou llu L-OIIV. tom. I. p. 75t findet sich ein Schreiben Philips d.Langen, welches überschrieben istsuperkaetn monetiirum tust scrip-tum prout seguitur, bnnis villls vlNelicst 6uII>cilnis in ttullieo etOcoituui« in I.ntinu prnnt sequitur". Die noch früher lind unter demersten und zweiten Geschlecht der Könige erlassenen Gesetze (die lexeslmrkai-nrum und Capitularien) find alle in lateinischer Sprache abge-saßt. Doch hatte sich die Französische schon zu den Zeiten des zwei-ten Geschlechts gebildet, wovon noch einige Denkmale übrig sind.

**) Schon in der Vorrede zum ersten Theil ist S. V. angeführt worden,daß in Frankreich erst Lurch Art. 3!) der Verordnung von Roussillon(unter Carl d. Uten) der Jahresanfang für die Folge auf d. 1. Jan.gesetzt worden. Die Verord. ist datirtv. Jan. 1563. Dieses Datum istnoch nach der frühern in Frankreich gebräuchlichen Zeitrechnung zu ver,stehn, und müßte nach der Römischen oder jetzt allenthalben einge-führten Art zu zählen die Jahreszahl 1563 um Eins vermehrt wer-den oder 156t' sevn. In Len verschiedenen Schriften wird dieVerordnung bald von dem einen, bald von dem andern Jahr datirt.