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Gesellschaftsrechnung.
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dem Willen eines Testaments drei Haupstammendergestalt zufallen, daß davon der Stamm ^c 8H und 6 das Uebrige haben soll. Nun gehörenzum Stamm.st. 5, zu 8 6 und zu 6 st Erben:Wie viel bekommt jeder einzelne Erbe? Antw. von^ 800 Thlr., von 8 750 Thlr., von 6 875 Thlr.
II. Von der doppelten Geftllschaftsrechnung.
Zur doppelten Gesellschaftsrechmmg geboren diejenigenRechnnngssälle, wo ein gemeinschaftlicher Nutzen oderSchaden unter mehrere Personen, nicht nur nach derenbestimmten Theilen und Ansprüchen: sondern zugleich auchnach einer, mit diesen Ansprüchen in Verbindung stehendenZeit, vertheilt und berechnet werden soll. Z. B.
Drei Kaufleute treten auf gemeinschaftlichen Ge-winn oder Verlust in einen Compagniehandel;darin steht mit 800 Thlr. 8 Monat, 8 mit700 Thlr., auch 8 Monat, und 6 mit 500 Thlr,12 Monat, und gewinnen 270 Thlr.: Wie vielgebührt jedem davon?
Regel: Multipl. eines jeden Einlage mit seinerZeit; addiret diese Produkte, und suchet nach dem Ver-hältniß dieser Summe und dem gemeinschaftlichen Gewinn,vor und nach zu jedem einzelnen Produkt, den Antheilfür jeden Interessenten, als:
Thlr. Mon.
800 X 8 —
8 700 X 8 — 56gO
6 500 X 12 — OOM
' 180 : 270 Thlr. X 6Ü
Antw.
^ 96 Lblr.I! 8'I -
11 90 -
270 Thlr. zur Probe.
An merk. Alle vorhin schon angezeigten Vortheile sind auch hierzu gebrauchen.
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