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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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die Demjenigen, dessen Vermögen nnr beweglichist, zur Sicherung des Scinigen dient, dagegenDemjenigen, der im Ganzen weniger eignes Ver-mögen hat, als unmittelbare Erwerbsquelle nutzbarist, indem er mit fremdem Gelde zu kaufen, selbst-ständig und als Eigenthümer zu cultivircn,und von dem Ertrage seine Lebensbedürfnisse zu be-streiten, so wie Zinsen und Capital nach und nachabzutragen leichter in Stand gesetzt ist.

In dieser Beziehung ist also die schon so weitvorgeschrittene allgemeine Katastrirung, die auchin vielen andern Rücksichten unentbehrlich ist, eingroßer Gewinn, und es ist demnach eine höchsteinflußreiche Verbesserung unserer öffentlichen Ord-nung, wenn durch eine vollständige Vermessungund Eintragung in öffentliche Bücher und durchwohlgewahlte Formen, durch welche der rechtmä-ßige Besitzer jedes Stücks (wenigstens dem Hypo-thekar-Gläubiger gegenüber) festgestellt wird, jedemEinzelnen die größte Leichtigkeit, sein Vermögen inImmobilien zu radizircn, und umgekehrt durch Ca-pital-Aufnahme flüssig zu machen, verschafft, somiteine förmliche Mobiliarisirung des Grundeigcn-thums herbeigeführt wird. Auch ist es nicht zuverkennen, daß der Staat, dem die Sorge für dieSicherheit der Personen und des Vermögens seinerAngehörigen obliegt, die Verpflichtung hat, für diemöglichste Sicherung des Mobiliar-Vermögensder Bürger eben sowohl, wie für die Sicherheit desGrundbesitzes durch zweckmäßige Anstalten Sorgezu tragen. Auch gehört gewiß der geringste Theilvon Denen, welche ein Capital auflegen, zur Classe