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die Staatsverwaltung in ihrer Wirksamkeit für dasallgemeine Beste gehemmt werden darf, muß jederEinzelne doch in dem Kreise seiner Rechte möglichstvollständig geschützt werden: und wo auch dasInteresse eines Einzelnen und seine Neigungen denRücksichten des öffentlichen Wohls weichen müssen,da muß doch für jede Entziehung, für jedes Opfer,welches in dieser Beziehung die Staatsverwaltungfordert, voller und gleichzeitiger Ersatz gegebenwerden.
Freilich ist auch hier Maß und Ziel nöthig:das Interesse der Einzelnen soll den allgemeinerenInteressen nicht aufgeopfert werden, aber umgekehrtmuß es auch nicht höher gelten, als diese. Esist daher eine sehr unerfreuliche Erscheinung, wennPrivat-Besitzungen, die noch jüngst um geringenPreis kaustich waren, sobald der Staat, eine Ge-meinde oder öffentliche Anstalt ihrer bedarf, sofortum den vierfachen Betrag nicht mehr feil sind, undwenn selbst Diejenigen, denen das Geschäft einerunpartheilichen Abschätzung übertragen wird, da-durch ihre Aufgabe am würdigsten zu lösen wäh-nen, daß sie ihren Nachbar auf eine bequeme Artbereichern, die ihnen selbst nichts kostet, sondernFreunde macht. — Hier kann das Gesetz indessen un-mittelbar nicht einwirken; es kann nur dadurch ein-wirken, daß es im Allgemeinen den Sinn und dasInteresse für die Gesammtheit weckt, und besondersden Institutionen des öffentlichen Rechts ist dashohe Ziel gesteckt: die Glieder des Staates in alledie Kreise, in welchen sie sich bewegen, die Ge-meinde, die Provinz, und den Staat selbst, aufs