wähnten Bezeichnungen solcher angeblicher » Sub-sidiär-Rechte« ans: ogiiltsi noUll-LlIo, RömischesRecht, die alten ooulwmos, uscige, juriszii-uäoiro«n. s. f. und vermißt eine Bestimmung ihres Ver-hältnisses zu einander. Er findet es auffallend,daß die organische Ergänzung des Gesetzes aussich selbst, durch die Wissenschaft, nirgendwo er-wähnt wird; hält dies indessen für eine nothwen-dige Folge des Mangels an organischer Einheit,der denn freilich nichts übrig lasse, » als die Er-gänzung von außen zu suchen.«
Unseres Erachtcns sollte man von » Ergän-zungsmittcln« des Gesetzes gar nicht reden; Das-jenige, was in suksiäinm des Gesetzes gilt, ist,wie dies »othwendig schon im Begriffe liegt, sel-ber Gesetz. Durch die traurigsten Erfahrungen warman auch in Frankreich zu der Ucberzcugung ge-langt, daß eine solche Zugabe von Ergänzungs-mitteln der Gesetzgebung kein Heil bringen könne,und, was alle denkenden Praktiker auch in Deutsch-land anriethen: bei Einführung eines neuen deut-schen Gesetzbuches oder neuer deutscher Gesetzbücherallen früheren Rechtsqucllen das gesetzliche Ansehenzu entziehen, dies brachte der französische Gesetz-geber zur Anwendung, indem durch den Code allesbisherige Recht in denjenigen Materien, die er be-rührt, aufgehoben wurde. Es war hierbei nichtsBedenkliches; fehlte es dem neuen Gesetze an Ein-heit in sich, war es also auch nicht in harmonischemBerhältniß auf den älteren Rcchtsquellen und aufden neuern Einsichten und Grundsätzen fortgebaut,so war die Ergänzung durch die.ältcru Rechts-