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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Alluvion, Veränderung des Flußbettes und insulaIII lliimiiio nain, welche das Landrccht in fünfzigParagraphen darstellt, im Code durch sieben Artikeleben so erschöpfend ausgesprochen werden. Wäh-rend der Code über den Erwerb der insula in lln-inins natu in zwei Zeilen sagt: olle .ipparttoiitaux proprio t.iiros rivorains cles cloux ootös, üPartie clo la li^no gn '011 siipposo Iraeäo an milion<ko la riviäro, sucht das klandrccht in mehr alseinem halben Dutzend Paragraphen den Fall undHie Art der Thcilung anschaulich zu machen.

Es wäre überflüssig, den Raum dieser Blättermit Belegen für nnsrc Behauptungen auszufüllen,da eine Vergleichnng des äußern Umfanges derGesetzbücher den Unterschied hinreichend ins Klarestellt. Tadel verdient auch noch insbesondre dieJnconscqucnz, mit der das Landrccht hanfig deneinmal als Regel aufgestellten Grundsatz im Ein-zelnen, ängstlicher Billigkcitsrücksichten halber, wie-der verläßt, die nicht selten auch in dem Mangelan innerer Haltbarkeit oder Zweckmäßigkeit desaufgestellten Satzes ihren Grund hat.

Als Beispiel eines auffallenden Schwankensdieser Art führen wir die Verfügungen an, diedas L. R. für das Anbringen eines Gesuches umAufnahme eines Testaments im Domizil des Tcsti-rers trifft, wo die anfangs weitläufig vorgeschrie-benen Förmlichkeiten später wieder für unnöthigerklärt werden.

§. 245. 247. folg. in Th. I. Tit. 9. des N. L- R.Vergl. Art. 56t. d. B. G. B.

A. L. N. Th. l. Tit. 12, - ES heißt hier nemlich.-