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unverkennbar mit Benutzung des französischen Ge-setzbuches, sowohl in formeller als materieller Hin-sicht, und nachdem es von den östrcichischcn Lan-deskollcgien und Universitäten geprüft und schließlichrcvidirt worden, wurde es am 1. Juny 18>1 fürdie deutschen Erbstaatcn publizirt.
Trotz der noch größern Kürze im Ganzen stehtaber "dennoch das östrcichische Gesetzbuch dem Codean Kürze und Bündigkeit der einzelnen Verfügun-gen nach; und wenn es noch sorgfältiger, wie derCode, alle Casnistik vermeidet, so kommt dagegenin Betracht, daß der letztere da, wo er individua-lisirt, in der Regel grade die wichtigsten Critcricnhervorhebt, und den allgemeinen Grundsatz in demindividuellen Falle nur verkörpert und anschauli-cher macht.
Die prägnante Kürze des Ausdrucks, die wiran dem französischen Gesetze bewundern, ist freilichauch zum Theil ein Vortheil der französischenSprache, die schon vermöge ihres Ursprungs mehrFügsamkeit als Gesetzcssprachc besitzt. Unverkenn-bar haben auch die französischen Rcdactorcn einenpraktischen Takt, der namentlich den Verfassern despreußischen Landrechtö nicht gegeben war. Wasdas preußische Landrccht in einem Dutzend Para-graphen abspinnt, um es recht populär und faßlichzu geben, drängt der Code mit großet Leichtigkeitin einen einzigen Artikel zusammen, so daß durchdie erleichterte Uebersicht mehr für die Faßlichkeitgewonnen wird, als durch die Sorgfalt des Land-rechts, die Sache deutlich zu machen. Beispiels-weise führen wir nur an, baß die Grundsätze über