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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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chungcn, »welche etwa auf die besondere Verfassung,natürliche Beschaffenheit und Lage der Provinz oderauf gewisse cigenthümliche Arten von Gewerbenund Beschäftigungen der Einwohner, oder endlichans gewisse ursprüngliche, ohne Nachrhcil wohler-worbener Rechte nicht aufzuhebende Einrichtungenund Anstalten sich bezogen,« in besondre nachdem Plane des allgemeinen Landrechtcs angelegteProvinziell-Gesetzbücher aufnahm.

Nicht völlig, wie damals, laßt sich jetzt dieSache betrachten. So wie überhaupt die nationcl,len Verschiedenheiten unter den gebildeten VölkernEuropas seit einem halben Jahrhundert merklichabgenommen haben, so haben sich noch mehr dieprovinziellen Unterschiede im Innern unserer Staa-ten verwischt. Eine höhere, allgemeinere Geistes-bildung muß nothwendig die Provinzen und Na-tionen einander näher bringen. Die schroffen Ei-gcnthümlichkeitcn, durch welche sich Geschlechterund Stämme, die sich lange unvcrmischt erhalten,Jahrhunderte lang erkennbar machen, verlieren sichimmer mehr, so wie in erweiterten Kreisen, Fami-lien, Stämme, Völker mit einander in Berührungkommen; Sitten und Begriffe, Erfahrungen undKenntnisse austauschen, und in Beziehung ans äu-ßere und geistige Bildung sich mehr und mehrassimilircn. Je größer derjenige Thcil der Mensch-heit ist, der zur Erstrebung höherer Geistesbildungseine Kräfte vereinigt, in so größerem Maße steigtauch diese Bildung, und indem nun die Resultate

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