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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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daß den Provinzen selbst bei der Gesetzgebung daserste, gewichtigste Wort gestattet werde. Daß dasLetztere wirklich geschehen ist, dies wird durch eineamtliche Erklärung des Justizministeriums außerZweifel gesetzt, indem dieses die Versicherung gibt:»daß die eingegangenen Monita der Stände alle,insoweit sie eine Majorität für sich gehabt, berück-sichtigt worden scpcn. « Daß diese Mittheilungcnder Stände übrigens reichhaltig und wohlgelungcnausfallen mußten, lag in der Natur der Sache,indem gewöhnlich die fähigsten Köpfe in solchenVersammlungen sich am meisten geltend zu machenwissen. So führten denn meistens Anwälte, dieeine geordnete Kenntnis! der praktischen Bedürfnissebesaßen, die Arbeit im Auftrage der Stände aus.

Indem man nun aber vollkommne Einheit inder Gesetzgebung mit blinder Aufopferung allerandern Interessen herbeiführen weder konnte nochwollte, von der andern Seite hingegen bei demzur politischen Einheit im modernen Sinne sichheranbildenden Staate möglichste Einheit auch inder Form von höchster Bedeutung war, so konnteman unseres Erachtcns allerdings nicht zweckmäßi-ger verfahren, als daß man ein allgemeines Ge-setzbuch für den ganzen Staat schuf, welches inwissenschaftlich geordneter Darstellung alles Dasje-nige enthielt, was entweder für den ganzen Staat, hieher gehört der theoretische Theil des Rechts,und das öffentliche Recht, oder doch für dengrößten Theil der Provinzen Gesetzes-Kraft habensollte, hingegen die durch »sehr erhebliche Gründe«empfohlucn und erheischten provinziellen Abwei-