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Praktiker verlangten mit Recht als erstes Erfor-derlich eines leidlichen Rcchtszustandes: Rechts-sicherheit. Mit Recht wandten sie den Gegnernder Gesetzbücher ein: Ihr sagt es ja selbst, daßdie Wissenschast des Rcchtsstoffes nicht mehr Herrist; darin liegt grade das Nebel: daß nnsrc Rich-ter bei dem Wust des positiven Rechts die leiten-den Grundsätze nicht mehr heraus zu finden wissen,die ans die Entscheidung des concretcn Falles füh-ren müssen; aber der erbärmliche Znstand des po-sitiven Rechtes selbst ist Schuld daran, daß dieWissenschaft dasselbe nicht mehr lebendig zu durch-dringen vermag. Was ihr vom einzelnen Richterverlangt, das verlangen wir nur von der Intelli-genz des ganzen Zeitalters; denn ihr wollt,daß der Richter in jedem einzelnen Falle nochfernerhin ans dem Chaos größtenthcits kasuistischgefaßter Rechtssätze und ohne Einheit zusammen-gehänsterRechtsinstitutionen die leitenden Prin-zipien, von denen die Entscheidung des Fallesabhängt, herausfinde: wir wollen, daß diesePrinzipien, in so weit die Wissenschaft un-seres Zeitalters im Ganzen sie als be-wahrt annimmt, in Gesetzbüchern zusammengestellt,und in möglichst einfacher Form vorgetragen wer-den. — Wo die heterogensten Gesetze aus allenZeitaltern, Autoritäten der alten und neuen Ju-risten und zur Regel gewordene Aussprüche vonGerichtshöfen ein trauriges Labyrinth bilden, indem Keiner heimisch ist, Keiner sich zurecht zu fin-den weiß, das dem Juristen seinen Stand verleiden,und dem Nichtjuristen die Idee beibringen muß,daß die Justiz von den Herrfchern zur Plage der