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ten nicht mehr in dem Sinne schaffend attstretcn,daß z. B. eine Neuerung im Prozeßverfahren, eineVeränderung in den strafrechtlichen Bestimmungen,oder eine Abänderung in den Erbfolge-Rechtendurch allgemeine Annahme dem durch den Buch-staben firirten, von der höchsten Staatsbehördepromulgirten Gesetze derogircn könnte; weil dochimmer dem allgemeinen Willen die verfassungsmä-ßige Sanktion fehlen würde: ja, es kann sich kaumein allgemeiner Gebrauch bilden, welcher demGesetze zuwiderlauft, weil Strafen oder doch pe-kuniäre Nachtheile Denjenigen treffen, der vom Ge-setze abweicht; weil auch die richterlichen Behördendie ihnen nothwcndig scheinenden Abänderungendes geschriebenen Gesetzes lieber der Staatsgewaltempfehlen werden, als eigenmächtig davon abgehen.Indessen lassen die Gesetze und besonders die bes-seren Gesetze, durch Aufstellung allgemeiner Ncchts-wahrheiten, für die Anwendung auf die unzählba-ren Fälle, wie sie im Leben vorkommen, der Aus-legung durch die Wissenschaft einen weiten Spiel-raum, so daß hundertfältige Abänderungen in derRechtsübnng vor sich gehen können, während dieGesetze unverändert feststehen. Da gleichwohl inden heutigen Ncchtsverfassungen jene einfacherenaber für das Leben wichtigeren und am häufigstensich wiederholenden Verhältnisse durch den Buch-staben des Gesetzes unzweideutig firirt zu sepnpflegen, so wird es hierdurch um so dringendereObliegenheit des Gesetzgebers: die Geistesrich-tung des Volks, leise Andeutungen seiner Wünsche,jede Veränderung seiner Verhältnisse und seinesCulturzustandeö aufmerksam zu erforschen. Um