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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Wem, dem die Rheinlande nicht fremdsind, könnte es unbekannt seyn, wie Vieles imamtlichen Wege geschehen ist, um die Gesctzes-Revision vorzubereiten und zu bcrathcn? wiemancher Wunsch seit achtzehn Jahren laut ge-worden, daß die Angelegenheit wegen ihresallgemeinen Interesses ein Gegenstand der öf-fentlichen Beurthcilung werden möge; daß Die-jenigen, welche berufen sind, das Geschäft zufördern, mit Beitragen und Vorschlagen viel-fältig unterstützt werden möchten; daß die öf-fentliche Meinung sich über die zu treffendenAenderungen aussprechen möge? Und dochist so wenig zur Oeffentlichkcit gebracht wor-den', daß man sich versucht fühlen könnte, zuglauben, die Angelegenheit nehme entweder dasallgemeine Interesse nicht sehr in Anspruch,oder es fehle an Mannern, welche die Fähig-keit besitzen, ein gewichtiges Wort in die Wag-schale zu legen.

Bei genauerer Ansicht der Sache ist esindessen nicht schwer, den wahren Grund desSchweigens zu erkennen. Die Nichtjuristenwagen es nicht, das Feld der Gesetzgebung zubetreten: die Rechtskundigen aber sind fastausschließlich Staatsdicncr oder Geschäftsmän-ner, welche durch ihre Berufsarbeiten viel zusehr in Anspruch genommen werden, als daß