44) Die Direktoren haben das Recht, ein Zehntel des reinen Gewinnes zurückzuhalten, unddenselben in öffentlichen Fonds anzulegen. Es können Zinsen zu Zinsen geschlagen werden, bisdie Fonds die Summe von L. 10000t) erreichen; dann müssen die Zinsen mit zur Vcrcheilungkommen. Die Direktoren dürfen in besonder» Fällen diesen Reservefonds zur Verwendung bringen.
45) Wenn der Ertrag der Zölle eine Dividende von mehr als 10 pCt. abwirft, so müssendie Zollsatze um so viel mal 5 pCt. erniedrigt werden, als mehr denn 10 pCt. vcrthcilt wordensind. Bei der Beurthcilung der Höhe der Dividende kommt der Gewinn von dem Frachtverkehr(Oairviu^vopailmout), sowie auch der zurückgelegte Reservefonds gar nicht in Betracht. DerReservefonds kann benutzt werden, um die Dividende bis zu 10 pCt. zu erhöhen.
46) Jedes Jahr wird am löten Marz, oder wenigstens nicht 14 Tage später, eine Gene-ralvcrsammlung der Bahneigcnthümcr gehalten.
47) Die erste Generalversammlung wählt 15 Direktoren, davon ernennt der Marqucß vonStafford drei. Jeder Direktor muß wenigstens 5 Aktien besitzen. Die von dem Marqucß vonStafford ernannten Direktoren brauchen keine Aktien zu besitzen.
48) Nach Verlauf von einem Jahre treten 5 Direktoren, die durch das Loos bestimmt wer-ben, aus, wogegen 5 neue erwählt werden. Nach dem zweiten Jahre treten von den 10 ältestenDirektoren wieder 5, durch das Loos bestimmt, aus. Nach dem dritten Jahre treten die 5 letztenDirektoren aus. Von da ab treten jährlich diejenigen 5 Direktoren aus, welche 8 Jahre imAmte gewesen sind. Die neuen Direktoren werden von der Generalversammlung, oder von demMarqueß von Stafford erwählt, je nachdem die austretenden früher von jener oder von diesemerwählt waren. Die austretenden Direktoren können wieder erwählt werden. Für einen imLaufe des Jahrs abgehenden Direktor wird gleich entweder von den Direktoren selbst, oder vondem Marqueß von Stafford, ein neuer Direktor für den Rest des Jahres gewählt, je nachdemder ausscheidende Direktor früher von der Gesellschaft, oder von dem Marqucß von Staffordgewählt war.
49) Die Generalversammlung kann nur neue Direktoren wählen, wenn 25 Aktionäre, die200 Aktien vertreten, anwesend sind. Ist die Versammlung zu schwach, so wird die Wahl auf7 Tage verlegt; eine solche Vertagung wird so lange wiederholt, bis die Versammlung zahlreichgenug ist. Während der Zwischenzeit bleiben die frühem Direktoren im Amte.
5V) Die Direktoren wählen einen Vorsitzenden ((Aiaimmu) und einen Stellvertreter fürihn (Deput^LImirmau). Sie ernennen sämmtliche Angestellte der Gesellschaft, mit Ausnahmedes Clerk und Trcasurcr, die von der Generalversammlung gewählt werden; sie führen dasSiegel. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gicbt derChairman eine zweite Stimme ab. Die Direktoren können zu jeder Zeit eine Generalversamm-lung berufen, sie handeln im Namen der Gesellschaft, sie kaufen und verkaufen. Die Ver-handlungen der Direktoren müssen niedergeschrieben werden; die Generalversammlungen könnenBericht über sie fordern. Die Direktoren haben die Verpflichtung, darüber zu wachen, daß alleGeldgeschäfte genau berechnet werden.
51) Die Direktoren können Committces ernennen und diesen ihre Rechte übertragen.