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Mitteilungen vermischten Inhalts über die englischen Eisenbahnen
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32) Der Zoll kann nur dann erhoben werden, wenn das Verzeichnis; öffentlich aushängt.Der Name des Empfängers muß in 2 Zoll langen Buchstaben an seiner Empfangsiube ge-schrieben stehen.

33) Die Eigner der Wagen, die auf der Bahn fahren sollen, muffen die Ladung genauangeben; sie darf nachgewogen werden. 11 Kubkf. Steine, 10 Kubkf. Eichen-, Mahagoni-, Bu-chen-, Eschenholz, so wie 30 Kubkf. anderes Holz werden für eine Tonne gerechnet. Der Namedes Eigners und eine Nummer müssen in 2 Zoll langen Buchstaben und Ziffern an dem Wa-gen geschrieben stehen *). Der Eigner ist für den Schaden verantwortlich, den feine Leuteanrichten.

31) Wenn Wagenführer den Weg sperren, bezahlen sie 10 Sh. bis 5 L. Strafe. Wenn an-dere Personen den Weg sperren, bezahlen sie L. 5 bis L. 10 Strafe. Dieselbe Strafe trifft den-jenigen, welcher in durchkreuzenden Wegen in der Bahnlinie diesen Weg auf irgend eine Art sperrt.

35) Kein Wagen darf auf die Bahn gebracht werden, der nicht von der Gesellschaft gebil-ligt ist. Strafe L- 5 bis L. 10.

30) Kein Wagen darf schwerer als mit 1 Tonnen beladen werden. Besteht die Ladung ineinem Stück (Dampfkessel, Steinblock ec.) so darf sie einschl. Wagen 8 Tonnen betragen, wodann aber 1 P. für die Tonne und Meile bezahlt werden. Zu einer stärkern Ladung ist diespezielle Erlaubniß der Gesellschaft erforderlich.

37) Eine absichtliche Beschädigung der Bahn und des Bahneigenthums wird wie Fclonybestraft.

38) Die Gesellschaft hat das Recht, Regulative festzusetzen, die sich auf die bei der BahnAngestellten, auf die Passagiere, auf die, welche die Bahn mit eigenen Wagen befahren wollenund auf die Bahnpolizei beziehen. Es können darin Strafen bis zum Betrage von L. 5 be-stimmt werden. Diese Regulative müssen aber 2 Friedensrichtern vorgelegt und von ihnen an-erkannt worden sein, bevor sie zur Ausführung kommen können.

30) Gegen Bezahlung des Zolls und unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen undder Regulative darf Jedermann die Bahn und alle Wege benutzen, die zu ihr führen.

10) Die obigen Straffätze erhält zur Hälfte der Angeber (Jnformcr), zur andern Hälfte dieGesellschaft, oder die Armen. Bei Strafanwendungen können unbekannte Personen sofort arre-tirt und vor den Friedensrichter gebracht werden.

11) Die Gesellschaft ist gehalten, einen Dirigenten (Clerk) und einen Schatzmeister (Trea-surcr) zu ernennen. Beide Aemtcr dürfen nicht derselben Person übertragen werden. Schatz-meister und Empfänger müssen hinlängliche Bürgschaft leisten.

12) Jährlich muß am 31stcn Dezember über Einnahme und Ausgabe Rechnung abgeschlossenwerden.

13) Der reine Gewinn wird unter sämmtliche Aktien zu gleichen Theilcn vcrtheilt. KeinGewinn darf zur Vcrtheilung kommen, der nicht wirklich in den Kassen vorhanden ist. DieVcrthcilung kann vierteljährlich statt finden.

*) Dies ist eine Bestimmung, die in England für jedes Gefähr gilt/ was Eisenbahnen oder Chausseen xafstrt.

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