Iis
52) Die Direktoren stehen unter Kontrolle der Generalversammlungen, und müssen derenAnordnungen, in so weit sie gesetzlich sind, gehorchen.
53) Der Marqueß von Stafford, oder auch 25 Aktionäre, die zusammen 2W Aktien besitzen,können auf die Berufung einer außergewöhnlichen Generalversammlung antragen.
5-t) Die Direktoren können nur gültige Beschlüsse fassen, wenn ihrer wenigstens sieben ge-genwärtig sind. Sie können nicht durch Bevollmächtigte ihre Stimme abgeben lassen.
55) Der Clerk ist verpflichtet, über die Namen und Wohnungen der Direktoren und Aktio-näre ein Register zu halten.
56) Die Eisenbahn muß in 7 Iahren, von der Erthcilung der ersten Akte an gerechnet, voll-endet, und das Land muß in Zeit von 5 Jahren erworben sein; im entgegengesetzten Falle ver-liert die crthcilte Akte ihre Kraft. Wird die Eisenbahn verlassen, oder in 3 Jahren nicht alsEisenbahn benutzt, so fällt das Land bis zur Mitte der Bahn den an jeder Seite angrenzendenLandeigenthümern ohne Vergütung zu. Werden die Tunnel unter Liverpool 3 Jahre lang vonder Gesellschaft nicht benutzt, fo fallen sie der Stadt zu.
57) Jrrthümcr in den vorgelegten Planen und deren Erläuterungen heben die Vollziehungder Akte nicht auf.
Dies sind die Hauptumrisse des Feldes, auf denen sich die Bahngefcllschaft bewegt. IhreRechte sind auf das schärfste begrenzt. Mit dem Staate kommt sie nur dann in Berüh-rung, wenn ihre Rechte erweitert werden sollen. In ihrem Betriebe sieht sie nur Privat-leuten, oder solchen Korporationen, wie sie selbst eine ist, gegenüber, sie hat also die höhereMacht nie zu fürchten. Zu Direktoren finden sich, bei der durchgreifenden praktischen Bildungder Engländer, leicht Männer von Umsicht und Einsicht, welche einem schwierigen öffentli-chen Geschäfte vollkommen gewachsen sind. Der gebildete Engländer ist es gewohnt, ein öffent-liches Amt zu verwalten, und bei öffentlichen Berathungcn die Sachen, nicht die Personen, insAuge zu fassen. Die Geschäftsführung der Direktoren ist, man gestatte mir den Ausdruck, durch-sichtig; sie wird den Betheiligten bis in das geringste Detail bekannt, da sie in den Versamm-lungen, in den Berichten, in den Tagcsblättern von allen Seiten beleuchtet und besprochen wird.Die Verhandlungen vor dem Parlamente sind für die Korporationen von dem durchgreifendstenGewinn. In den Lvillouoes legen die fachkundigsten Männer des Landes, von dem Commiteedes Hauses dazu berufen, unter eidlicher Verpflichtung, ihre Ansichten über die Angelegenheitennieder, die nun Veranlassung zu schriftlichen und mündlichen Erörterungen und Berichtigungenwerden. Solche Vorzüge können Verfassung und Volkscharakter nur in England und Nord-amerika den Akticnvereinen gewähren. Mit ihnen vereinigt sich in England noch der Ueberflußan Kapitalien, und in Nordamerika die Erleichterung jedes Geldgeschäfts durch die vielen Ban-ken. Es kann das beste Unternehmen durch Unbeholfenhcit, Fehler und Hemmungen in der Aus-führung scheitern. Sollen in Deutschland derartige Aktienvereine gedeihen, so muß die Regierungihre Interessen mit den Interessen der Korporationen vereinen-
3*