DIE PHILOSOPHISCHE FACULTÄT.
LXXIII
Brauch, die Beschlüsse des Consiliums über die Ertheilung der Erlaubnis zur Entfernung von derUniversität in den Decanatsbericht aufzunehmen. Die Dauer der Abwesenheit, die auf das Gesuchdes Magisters hin gewährt wird, ist verschieden, 1, l 1 / 3 oder 2 Jahre. Hier und da ist der Grundfür das Gesuch angegeben worden. Der eine hat ein Pfarramt auswärts erhalten 301 ), ein andererwill zur Fortsetzung seiner Studien nach Italien gehen 305 ). In der Kegel wird die Gewährung eineslängeren Urlaubs an die Voraussetzung geknüpft, daß die Landesherrschaft nicht die Frage derUrlaubsbewilligungen anders als bisher entscheidet. „ Nisi princeps aliam introdueeret reforma-tionem“ 306 ), „nisi princeps aliud fieri iuberet “ 307 ) und ähnliche Bedingungen werden hinzugefügt.Nicht selten überschritten die Magister ihren Urlaub oder versäumten es, ihn persönlich einzuholen.Wer seinen Urlaub überschritt, verlor seinen Platz im Consilium 308 ). Es ist deshalb zu ärgerlichenStreitigkeiten gekommen 309 ). Auch auf unbeschränkte Zeit ( indefinite ) wurde der Urlaub gewährt 310 ).Der Platz (locus) konnte dabei dem Magister Vorbehalten werden. Doch geschieht es auch, daß erihn verliert, und daß er nach seiner Rückkehr warten muß, bis ein Platz wieder frei wird 311 ).
Einen Zuwachs erhalten die Einträge des Decanatsbuches seit dem W. 1502. Durch seineReformation vom 8. November 1522 verfügte Herzog Georg, der alles that, um die tief gesunkeneUniversität zu heben, und zu diesem Zweck vor allem die Vorrechte, welche die Magistri de consilioauf Kosten der anderen zur Facultät gehörenden Magister mit der Zeit erworben hatten, zu beseitigenbestrebt war, daß die ordentlichen Vorlesungen fortan unentgeltlich gelesen werden sollten. Da denmit diesen Vorlesungen beauftragten Magistern ein nach dem Umfang der Vorlesung sich richtendesHonorar ausgeworfen wurde und der Herzog wünschte, daß sowohl die zum Consilium gehörendenwie die außerhalb desselben stehenden Magister Antheil an diesem erhielten, so ordnete er weiteran, daß sämmtliche Magister für das erste Semester drei aus dem Consilium und zwei von denanderen Magistern, das nächste Mal wieder zwei aus dem Consilium und drei von den anderen Ma-gistern und so fort abwechselnd zu Wählern der Lectoren ernennen sollten 312 ).
Noch im Winter 1502 fallen daher die Taxatores lectionum oder pastus im Decanatsbuchoweg und erscheinen dafür die auf Kosten der Facultät ihre Vorlesungen haltenden Lectoren unter An-gabe des Gegenstandes, über den sie lesen. Auch die Honorare werden, wenigstens im Liber papireus,angegeben 313 ). Sie betrugen im ersten Semester 207 Gulden. Drei Semester hindurch hat die Artisten-facultät die Kosten der ordentlichen Vorlesungen allein bestritten. Eine Aenderung trat schon imS. 1504 ein. Der Bischof von Brixen, Melchior von Meckau, hatte im Jahre 1503 eine stattlicheSumme gestiftet, aus deren Zinsen die Docentenhonorare außer für theologische auch für sechs philo-sophische Vorlesungen gezahlt werden sollten. Die theologische Facultät übernahm nur die Honorar-zahlung für sechs Hauptvorlesungen der Artistenfacultät, verlangte aber auch zugleich das Recht,die Docenten für jene Vorlesungen jedes Semesters aus der Schaar der Magister der Artistenfacultätauszuwählen 314 ). Demgemäß finden sich seit S. 1504 die Lectores mit ihren Lectiones in zwei Gruppengeschieden, in die „deputati per doctores facultatis theologice, qui et eisdern solvunt salarium“ und die
3Ü1 ) S. 573.
306 ) S. 573.
30 °) S. 483.
3U7 ) S. 560.
308 ) S. 4383M ) S. 650.
31 °) Siehe z. B. S. 730, 733, 737.
3 ”) Siehe z. B. 749.
31ä ) Stilbei, Urkundonbuch 265.
313 ) S. 389.
314 ) Hierüber kam es zu heftigen Streitigkeiten. Vcrgl. Stübel, Urkundonbuch 273, 305, 308, 319, 333, 370und vor allem Felician Goss, Leipzig und Wittenberg im Neuen Arcli. für Silclis. Gesch. XYI, 65 ff.
COD. DIPL. SAX. II. 17. k