Dili MEDICINISCHE FACULTAT.
XXXV
V\ iirden wirft allerdings ein helles Licht auf die Klagen über die gelingen Forderungen, die man inder Juristenfacultät an das Wissen der Candidaton erhob.
Assumptionen sind verhältnismäßig wenige angegeben worden, drei Doctorcn, von denender eine seine Würde in Ferrara erworben, und ein Liccutiat, der sie in Orleans erworben batte. DieNamen dieser Assumirten bat man in die Universitätsmatrikcl übrigens nicht eingetragen.
4. Die Bearbeitung des Textes. Das Verzeichnis der Doctorcn ist bis einschließlichNo. 50 Cristoflerus Kuppencr der ältesten uns erhaltenen Aufzeichnung im Statutenbuch A, dasfolgende bis No. 129, bis zum Jahre 1559 dem Statutenbuch B entlehnt worden, doch haben wichtigereLesarten der anderen Handschriften Berücksichtigung gefunden. Die von 1517 an promovirtenDoctorcn hätten, da sie später in dem aus 1) abgedruckten Text wiedererscheinen, weggclassen werdenkönnen. Es schien mir jedoch bei dem geringen Umhinge der Liste und wegen einiger Notizen beiden Namen das Abbrechen des Verzeichnisses mit dem Jahre 1517 nicht geboten. Vom Jahre 1517an kommt im Uebrigen die Handschrift D allein zum Abdruck.
Die Aufzeichnungen der Ordinarien sind leider der Form nach nicht gleichmäßig und daherwenig übersichtlich gehalten. Ich habe sie deshalb, so gut als es anging, ohne das Bild der Hand-schrift allzu sehr zu verändern, durch stärkeres Hervorheben der Ueberschriften und durch die Wahlkleinerer Typen für die Bemerkungen, die sich nicht unmittelbar auf die Promotion beziehen, über-sichtlicher zu gestalten gesucht. Durch ein Versehen lediglich ist die Doctorpromotion vom 4. August1535 nicht in Corpus, sondern in Burgis gedruckt worden. Für die Namenreihen, wie sie die ältestenVerzeichnisse geben, sind überall zwei Colunmen, in Abweichung von der Handschrift, mit Rücksichtauf die Raumersparnis zur Anwendung gekommen.
III. Die Promotionen der niedicinisclien Facultiit. 1. Die Handschriften. Auch diemedicinische Facultät hat es nicht für nothwendig gehalten, ein besonderes Doctorbucli anzulegen,und um so weniger machte sich das Bedürfnis hierzu geltend, als sich die Facultät nur sehr kümmer-lich entwickelte und die Zahl ihrer Promotionen immer nur gering blieb. Auch hier begnügte mansich, die Promotionen auf freigebliebene Blätter der Statutciibiicher oder in die für das Rechnungs-wesen bestimmten Schriften einzutragen.
In Betracht kommt zuerst das älteste Statutenbuch, das im Jahre 1415 oder wenig späterangelegt worden ist. Es enthält 8 Pergamentblätter von 30 ctm Höhe und 22 ctm Breite und ist inIlolzdeckel eingebunden. Der Rücken besteht aus grauem Leder, das auch noch etwa ein Drittel derIlolzdeckel bedeckt und hier mit schmalen rothen Lederstreifen abschließt, die aufgenagelt wordensind. Der Einband trug zwei Schließer, die aber abgerissen worden sind. Links oben auf der Aussen-seite des Vorderdeckels hat eine neuere Hand geschrieben: A || Statuta de a° 14-15. Auf der Innen-seite, die mit Papier überklebt ist, liest man: „doctor Weyda hat entpfangen XXXXIIII rem. flor.Item er hat awß gegeben von dem silbugen gelde XIXren.flor. unde XII ald. Johannes Weydawurde im Jahre 1447 Doctor der Medicin und erscheint von 1454 an häufig als Promotor, im Jahre1459 auch als Decan der Facultät"). Jedenfalls befand sich also das Statutenbuch, das damals schonden jetzigen Einband trug, in seiner Verwahrung. Unter Weydas Bemerkung stehen die Worte:„Ex libris doetoris Gcorgii Sehittelii donatus doctori Michaeli Barth ah Huldericho cancellario,Schiltelii ex filia nepote“. Georg Schiltel, der in Bologna promovirt worden war, erwarb sich am12. Januar 1512 durch die Responsio pro loco das Recht des Eintritts in die Facultät 100 ). Er kam,wir wissen nicht aus welcher Veranlassung, in den Besitz des Buches, das erst lange nach seinemTode dem Professor der Medicin Michael Barth (1573—1584) ausgeliefert wurde. Aus dessen Handist cs dann wieder in den Besitz der Facultät zurückgelangt. Dem Gebrauch der Facultät entzogenwurde das Statutenbuch vermuthlich vom Jahre 1518 an. Auf Bl. V lesen wir: „Anno 1518
") Siehe S. 70.10ü ) Siehe S. 73,