LXIV
EINLEITUNG.
W. 1501 erscheinen nur noch zwei Resumptores für Physik und Rhetorik, im S. 1502 fehlen sie ganz.Seitdem wurden nur die zwei Clavigeri und drei Visitatores genannt, welche letztere auch als Exe-cutores oder Executores et visitatores bezeichnet werden.
Nach der Aufzählung der Officialen geht der Decan zum Bericht der beiden Baccalariats-examina im Sommer oder des Baccalariatsexamens und der Magisterprüfung im Winter über. DiePrüfungen gehörten zu den wichtigsten Aufgaben seines Amtes und brachten ihm einen nicht un-bedeutenden Gewinn. Nach dem Beschluß vom 31. August 1445 wurden ihm von den Prüfungs-gebühren 36 rhein. Gulden zu Theil 278 ). Bei jedem Examen wird das Datum genannt, wie auch dievier Examinatoren, die durchs Loos, aus jeder Nation einer, gewählt worden waren. Bei der Magister-prüfung wird in der Regel, wenn auch nicht immer, der Name des Vicekanzlers, oder wie er gegenMitte des 16. Jahrhunderts auch genannt wurde, des Procancellars angegeben. Die Promovirtenwerden dabei als baccalariandi, seit Anfang des 16. Jahrhunderts als baccalaureandi oder als ma-gistrandi, beide auch im 16. Jahrhundert als candidati bezeichnet. Aber Alle, die angeführt werden,sind wirklich zu baccalarei und magistri ernannt worden. Wer von der Prüfung zurückgewiesenwurde, dessen Namen führte man nicht auf. Häufig, wenn auch nicht regelmäßig, giebt der Decandie Zahl derer an, die die Prüfung nicht bestanden hatten.
Baccalarianden und Magistranden wurden anfangs in der Reihenfolge eingezeichnet, in dersie sich zur Prüfung gemeldet hatten. Ein dt ., d. h. dedit hinter ihrem Namen legt Zeugnis davonab, daß sie die Gebühren bezahlt haben, ein p. bezeichnet den pauper, ein petit dimissionem dieBitte um Erlaß. Eiue Neuerung traf Hieronymus Lantzencr im S. 1416, indem er die Namen derMagister, unter denen die Baccalarei determinirt hatten, zu den Namen der Baccalariandi hinzu-setzte, aber diese Neuerung drang fürs Erste noch nicht durch. Erst der Decan des W. 1423 NicolausWeigel nannte wieder bei dem Magistranden den Namen des Magisters, unter dem die Inceptio, beidem Baccalarianden den Namen des Magisters, unter dem die Determinatio stattgefunden hatte.Aber auch sein Beispiel blieb ohne Nachfolge. Man behielt die alte Form der Einzeichnung hei, nurdaß man seit 1434 des Oefteren begann, den Zahlungsvermerk wegzulassen. Bisher hatte, nach denEinzeichnungen zu urtheilen, jeder Promovend schon das Recht gehabt, den Magister, unter dem erzur Determinatio oder Inceptio schreiten wollte, aus seiner Nation zu wählen. Im S. 1445 war dieseBestimmung, wie wir sahen 274 ), nochmals eingeschärft -worden. Daß nach diesem Statut verfahrenwurde, beweisen die Einzeichnungen vom W. 1446, W. 1449, S. und W. 1450, S. und W. 1453,W. 1454 und W. 1455, in denen die als Promotoren thätig gewesenen Magister aufgeführt werden.Nur im S. 1448, W. 1448 und S. 1449 sind alle Baccalarien vom Decan promovirt worden. ImW. 1457 tritt nun plötzlich eine Neuerung ein. Es heißt hier bei den Magistern: „Hü omnes in-ccperunt sub duobus senioribus faaultatis iuxta ordinacionem eiusdem.“ Aehnliche Wendungen kehrenwährend der nächsten Semester wieder. Wiederholt wird betont, daß die armen Candidaten untereinem anderen Magister determinirten als die reichen. Offenbar also war damals ein Beschluß durch-gesetzt worden, kraft dessen im Interesse einer gleichmäßigen Vertheilung der Gebühren den Can-didaten das Recht entzogen wurde, sich ihren Promotor zu wählen. Je nach der Zahl der Promo-venden wurden zwei, drei oder vier Mitglieder des Consiliums mit der Promotion betraut. Aber nichtlange hat sich diese Neuerung gehalten. Schon im W. 1461 schließt die Einzeichnung der Bacca-larianden mit der Bemerkung: „TU determinaverunt sub magistris de natione eorum secundum signa-turam libri papird“ (S. 186). Damit war also die alte Gewohnheit wieder hergestellt worden. So-weit ich sehe, ist sie dann fast immer beobachtet worden. Wo Abweichungen eintreten, haben sieoffenbar ihren Grund in dem Mangel einer genügenden Menge von Magistern der Nation gehabt, derzum Verlassen der Regel zwang. An anderen Stellen hat wohl Nachlässigkeit beim Einschreiben
a73 ) Zarncke, Statutenbücher 321 No. 2.a74 ) Siehe oben S. liv, lix.