DIE PHI LOSOPI-TISCHE FACULTÄT.
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dürfe 2 “ 9 ). Das Decanat wechselte in den einzelnen Nationen ab, und zwar war die Aufeinanderfolgeder Nationen: Sachsen, Polen, Meißner, Bayern. Eine Ausnahme macht der erste Turnus von YV.1409bis S. 1411, wo Sachsen, Meißner, Polen, Bayern aufeinander zum Decanat gelangten. Dann wurdenim S. 1417 die Bayern ganz übersprungen, wechselten im W. 1448 und S. 1449 die Sachsen undBayern für diesmal ihre Stellen, und ebenso im S. 1475 und IV. 1475 die Polen und Sachsen. Imletzteren Falle hatte man mit Ucbergehung der sächsischen Nation, die, wie es scheint, damalssehr wenige wahlfähige Magister zäldte, einen Polen gewählt, aber unter lebhaften Streitigkeitensetzten es die Sachsen durch, daß sogleich das nächste Mal der Decan aus ihren Ileihen her-vorging 270 ).
Die Einträge in den Liber facultatis oder das Decanatsbueh beschränken sich aber keines-wegs auf eine dürftige Liste, wie sie die anderen Facultäten darbieten. Sie geben vielmehr einen zumTheil ausführlichen Rechenschaftsbericht über das Decanat. Den Anfang macht stets die Angabe überdie Wahl. Die stehende Formel ist dabei: „ Anno domini . . . Sabato ante festum 8. Georgii martiris(S. Galli) electus fuit . . .in decanum facultatis artiwm . . . de natione . . .“ Hier und da spricht auchder Decan von sich in der ersten Person. Die Angabe des Tages, ferner der Würden und Aemter,wie der Nation des Docans erschien geboten, aber der Willkür des Einzelnen war im Ilinzufügen,Weglassen und Aendern ein ziemlich großer Spielraum geboten. Auch hier zeigte es sich, daß dieHumanisten am wenigsten Sinn für die Ueberlieferung besaßen. Johannes Beuschel von Rothenburg(W. 1512 S. 475), der sich zuerst als Decan philosophiae magister nennt, nimmt auch Anstoß an derBezeichnung decanus und sucht diesen Titel dadurch schmackhafter zu machen, daß er sich alsantistes sive decanus bezeichnet. Namentlich im 16. Jahrhundert war man auf einen Wechsel in derEinleitung zu den Semestcreinzeichnungen bedacht.
Unmittelbar nach dem Bericht über seine “Wahl pflegt, wenn auch nicht in der ersten Zeitder Universität, so doch sehr bald der Decan der Beamten zu gedenken, die ihm bei der Ausübungseines Amtes zur Seite standen. Andreas Wagner, der Decan des W. 1443, nennt zuerst 2 Clavigcriund 4 Dispensatores. Seit der Zeit wird die Angabe zunächst der Clavigcri und Executores üblich,seit W. 1462 der Clavigcri, Executores und Taxatores. Die Clavigcri hatten die Controlle des Rech-nungswesens, den Executorcn lag neben dem Decan die Sorge dafür ob, daß Leetionen und Exer-citicn vorschriftsgemäß abgehaltcn wurden, den Taxatoren kam die Bestimmung der Honorare zu.Im S. 1478 heißt es bei den Taxatores: „ electi secundum continenciam statuti noviter sub decanatumagistri lleinrici Thime etc., confecti et concorditer approbaM.“ Offenbar handelt es sich um die inder dritten Statutenredaction vor W. 1471—1490 getroffene Bestimmung 271 ), nach der die Taxa-toren durch das Loos, ohne Berücksichtigung der Nation, gewählt werden sollten. In der That heißtes bei den Taxatoren des S. 1485: Taxatores lectionum sine differentia nationum. Im W. 1485 er-scheinen neben den Clavigeri und Taxatores noch 4 Visitatores und 3 Dispensatores. Die Dispensa-tores sind identisch mit den Executores statutorum. Wiederholt tritt für sie auch die Bezeichnungdispensatores et executores auf. In der folgenden Zeit wechseln die Angaben über die Officialen derFacultät mehrfach. Seit W. 1496 kommen als neu hinzu die Resumptores, die Repetenten, mit An-gabe der Lehrfächer Physik, Logik, Rhetorik und Grammatik. Im S. 1498 werden diese Resum-ptores ausdrücklich bezeichnet als deputati per totam faeidtatem, im S. 1499 als resumptores publi-carum resumptionum facultatis. Die Taxatores, die der Decan des S. 1499 taxatores lectionum, exer-deiorum, resumptionum facultatis nennt, verschwinden mit dem W. 1502, und zwar deshalb, weil dieReformation Herzogs Georg verfügt hatte, daß alle Vorlesungen gratis gehalten würden 272 ). Im
2GB ) S. 596. Vergleiche die Reformation vom 8. Nov. 1502 bei Stttbel, Urkundenbuch 2G4, dazu 46G.27 °) Siehe S. 243 ff.
271 ) Zarncke, Statutonbüchcr 396 No. 23.
272 ) Siehe S. 389. Vorgl. die Reformation Georgs hei Sti'ibel, Urkundenbuch 265.