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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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EINLEITUNG.

außerordentlich dispntirt und in 40 ordentlichen Disputationen arguirt oder wenigstens zugegengewesen sei, wenn auch keine Gelegenheit zum arguiron erhalten habe 25 "). Spater mußte der Magisterbereits das sechste Jahr des Magisteriums erreicht haben, wenn er sich um die Zulassung zum Con-silium bewarb 260 ). Der Decan durfte das Gesuch erst dann au das Consilium bringen, wenn er die8 Senioren des Consiliums darüber gehört hatte. Darauf erst erfolgte die Verhandlung über die Be-willigung des Gesuchs und die Abstimmung 361 ). Alle diese Bestimmungen dienten dem Zwecke, dieZahl der Mitglieder des Consiliums in bescheidenen Grenzen zu halten. Hieran aber hatten die Mit-glieder selbst das größte Interesse, da sie die Gebühren, die bei den verschiedensten Gelegenheitenihnen zukamen, in nicht allzuviele Tlieile zersplittern wollten. Diese Absicht wurde schließlich ambesten dadurch erreicht, daß nach einem Beschlüsse vom 1. April 1465 die Anzahl der Mitglieder auf24, und zwar 6 aus jeder Nation, bestimmt wurde 262 ). Bei der Aufnahme in das Consilium hatte derMagister sich nochmals zum Gehorsam gegen die Statuten eidlich zu verpflichten, ferner zu gerechterBeurtheilung bei den Prüfungen, endlich auch zu treuem Festhalten an den Beschlüssen der Facultät,wenn diese gezwungen sein sollte, mit Strafen gegen einzelne Mitglieder vorzugehen 263 ). Jeder Ma-gister, der in Leipzig blieb und an der Universität thätig sein wollte, war überdies gehalten, zummindesten 10 Jahre lang, wenn ihn die Reihe traf, in den Disputationes ordinariae zu disputiren.Andernfalls büßte er seinen Platz in den Vorlesungen und allen anderen Sclmlacten ein 264 ). DasHalten von Vorlesungen nach der Completio bieunii machte ihn wohl anfangs, in späterer Zeit abernoch nicht zum actu regens. Dazu bedurfte es noch der Uebertragung einer bestimmten Vorlesung( onlinarium ). Erst wenn er eine solche gehalten hatte, wurde er actu regens und erwarb er damitdas Recht, als Promotor aufzutreten 265 ).

Nicht alle Magister blieben natürlich in Leipzig. Viele wandten sich nach der Completiobiennii einem anderen Studium oder einem anderen Berufe außerhalb der Universität zu oder be-suchten eine andere Hochschule. Mancher hatte auch keine Lust, sein Biennium in Leipzig abzu-machen. Gegen eine Geldzahlung konnte er von einem größeren oder geringeren Tlieil der ZeitDispens erhalten 266 ).

3. Die Eintragungen der Promotionen. Mit der Führung der Promotiousvcrzeich-nisse war, wie wir oben sahen, der halbjährlich wechselnde Decan betraut, der dem Consiliumfacultatis angehören und actu regens sein mußte. Die Decanwahl für das Sommersemester fand amSonnabend vor S. Georg, die für das Wintersemester am Sonnabend vor S. Gallus statt. Stimm-berechtigt waren bei der Wahl allein die Magistri actu regentes, die zum Consilium gehörten 267 ).Eine Wiederwahl war, obwohl ein späteres Statut bestimmte, daß ein Magister binnen fünfzehnJahren nicht wieder gewählt werden dürfe, so lange in seiner Nation geeignete Candidaten für diesesAmt vorhanden waren 268 ), bis in den Anfang des 16. Jahrhunderts nicht ausgeschlossen, und innicht seltenen Fällen ist es zu einer solchen gekommen. Der Letzte, der das Decanat zum zweitenMale bekleidet hat, war im W. 1516 Conrad Imhof von Lohr. Die Reformation des Herzogs Georgvon 1502 bestimmte jedoch, daß Niemand, der bereits Decan gewesen war, nochmals gewählt werden

259 ) Zarncke, Statutcnbücher 317 No. 26 2 , S. 324 No. 6, S. 390 No. 8.

20 ») Das. 385 No. III, 1.

261 ) Das. 385 No. III, 2.

202 ) Das. 345 No. 89.

263 ) Das. 324 No. 6, S. 385 No. 2, S. 428 No. 27.

2M ) Das. 314 No. 23 6, S. 338 No. 60, S. 398 No. 7.

265 ) Das. 310 No. 8, S. 330 No. 33, S. 479 No. 23.

266 ) Das. 388 No. 10, S. 480 No. 24.

267 ) Das. 305 No. 14, S. 323 No. 14, S. 380 No. 14, S. 432 ff. No. 14.2<J8 ) Das. 381 No. 4.