Druckschrift 
2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
Entstehung
Seite
LXI
Einzelbild herunterladen
 

DIE PHILOSOPHISCHE EACULTÄT.

LX1

nahmen 247 ). Eine stattliche Reihe von Detenninatoren des Cisterzienserordens ist später unterdiesen Bedingungen unter die Magister aufgenominen worden.

Wer von einer anderen Universität als Magister nach Leipzig kam und hier assumirt zuwerden wünschte, hatte zunächst sein Diplom vorzulegen oder zwei Magister als Bürgen zu stellen,daß er seine Zeugnisse binnen eines halben Jahres beibriugeu werde 248 ). Konnte er das Zeugnis nichtbeschallen, so wurde ihm der Eid zugeschoben, vorausgesetzt, daß er zwei glaubwürdige Personenvorführte, die seine Promotion eidlich bestätigen konnten 249 ). Sobald diese Bedingung erfüllt war,wurde der fremde Magister zur Responsio pro loco zugelassen und danach in die Facultät auf-genommen. Ein Beschluß vom 10. December 1482 erschwerte die Aufnahme wesentlich, denn er ver-langte, daß der fremde Magister, wenigstens wenn er von einer deutschen Universität kam, nicht eherzur Respousion zugelassen würde, als bis er ein Jahr in Leipzig gewesen sei und damit Gelegenheitgegeben habe, seine Kenntnisse und seine Lebensführung zu prüfen. Zugleich wurde bestimmt, daßder Magister einen ganzen Tag lang zu respondiren und nach der Responsion allen Magistri acturegentes ein anständiges Essen oder 10 Gulden zu geben und außerdem der Facultät die üblichenPromotionskosten zu zahlen habe. Auch die von den Leipziger Magistranden zu leistenden Eidewurden ihm auferlegt, insbesondere hatte er zu beschwören, daß er ehelicher Geburt sei 250 ). DieResponsio pro loco wurde seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts in der Weise gehalten, daß derMagister drei Quästionen einreichte, von denen der Decan und die vier Senioren der Nationen einefür die Behandlung auswählten. Hiernach mußte er dieconclusiones et correlaria für die Quästionbilden und zwei Tage vor der Responsion allen Magistern mittheilen 231 ). Die Bedingungen für dieZulassung zur Responsion wurden späterhin insofern ermäßigt, als man von dem Magister, der inLeipzig das Baccalariat, das Magisterium aber auswärts erworben hatte, nur einen halbjährigenAufenthalt in Leipzig verlangte und die Abgabe auf 6 Gulden herabsetzte, von denen die eine Hälfteder Facultät, die andere den Magistern zufiel 262 ). Hierzu kamen dann noch andere Abgaben, 2 Guldenan die Facultät, 1 au die Universität und 1 an die Diener der Universität 253 ).

Wer die Magisterwürde erworben hatte, war damit keineswegs dem Zwange, dem er bisherunterworfen war, entronnen. Wie er in seinem Privatleben einer strengen Beaufsichtigung weiterunterlag 234 ), so waren ihm eine Menge von Aufgaben in der Studienordnung gestellt, nach derenErfüllung er erst daran denken konnte, in das Consilium oder den Senat der Facultät, wie man seitAnfang des 16. Jahrhunderts sagte, Aufnahme zu finden. Zunächst folgte die Completio biennii.Zwei Jahre lang hatte der Magister, wenigstens drei Monate in jedem Semester, einige zum Bacca-lariat oder zum Magisterium vorbereitende Vorlesungen zu halten 265 ). Nach der Vollendung desBiennimns konnte er in das Consilium aufgenommen werden 250 ). In der Folge hat man aber denTermin weiter hinausgerückt. Nach einem Beschluß vom 7. September 1420 wurde außer der Com-pletio bienni verlangt, daß der Bewerber bereits das vierte Jahr des Magisteriums erreicht habe 257 ),und auch damit war ein Anrecht auf die Aufnahme noch nicht gegeben. Diese hing vielmehr von demguten Willen des Consiliums ab 258 ). Weiter wurde von ihm der Nachweis verlangt, daß er acht Mal

247 ) Siehe S. 304 ff.

24S ) Zarlicke, Statutenbücher 341 No. 77.

249 ) Das. 393 No. 16.

25 °) Das. 418 ff. No. 3, S. 487 No. XVI, 4. Der Eid das. S. 488 No. 5.

261 ) Das. 487 No. XVI, 1.

252 ) Das. 487 No. XVI, 4.

2Ö3 ) Das. 488 No. 5.

254 ) Das. 319 No. 27 3, S. 343 No. 86, S. 396 No. 22.

255 ) Das. 313 No. 8, S. 324 No. 8, S. 389 No. 2, S. 451 No. VII, 2.

256 ) Das. 306 No. 7.

267 ) Das. 315 No. 24 3.

2M ) Das. 320 No. 28.