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EINLEITUNG.
aus, so wurde er zugelassen, stimmten drei gegen ihn, wurde er abgewiesen 210 ). Nach dieser Vor-prüfung ging man zur Hauptprüfung ( examen ) über, die bestimmt war, den Stand der Kenntnissedes Magistrandcn in einigen wichtigeren Fächern klar zu legen. Von ihrem Verlauf ist keine nähereKunde erhalten. War das Examen beendet, so wurde das Ergebnis wieder anfänglich durch Ballotiren,später durch mündliche Verhandlung festgestellt 217 ).
Ehe der Candidat aus dem Examen entlassen wurde, hatte er sich eidlich zu verpflichten,daß er binnen Jahresfrist die Magisterwürde erwerben ( incipere ), daß er nicht eher die hierzu notli-wendigen Bedingungen erfüllen werde, als bis er die Erlaubnis von der Facultät erbeten und erhaltenhabe, endlich daß er der Recommendation der Licentiaten nicht fern bleiben werde 21S ). Hiernachfand die Ertheilung der Licentia durch den Vicekanzler statt, die mit einer Recommendation derLicentiaten verbunden war. Den Recommendator wählten die Candidaten, aber die M ahl war nichtfrei. Sie hatte auf den Rector zu fallen, wenn dieser zur Facultät oder, wie später bestimmt wurde,zum Consilium der Facultät gehörte. War er nicht Mitglied der Facultät oder des Consiliums, sohatten sie den Dccan zu wählen 212 ).
Die Kosten für die Erwerbung der Licenz betrugen nach den ältesten Statuten 40 neueGroschen oder zwei rheinische Gulden 220 ). Hierzu kam später noch ein Gulden für den Fiscus derUniversität 221 ). Die erstgenannte Summe, die als Gebühr für das Signetum, das Diplom, betrachtetwurde, erhöhte man im Jahre 1520 auf 3 Gulden 222 ). Aber noch andere Ausgaben machten sichnöthig. Der Examinator erhielt von jedem Magistrandcn 10 Groschen 223 ), und dem Recommendatorwurde ein Geschenk (p-ojnna) zu Thcil, das im Anfänge des 16. Jahrh. aus einem neuen Schock undeinem neuen Becher mittlerer Größe, gefüllt mit süßem Wein, und aus anderen Getränken bestand 221 ).Herzog Georg, der Alles that, um mißbräuchliche Steigerungen der Promotionskosten zu beseitigen,setzte nachmals die Kosten auf 30 Groschen für das Examen, J 1 ^ Gulden für das Exercitium decaniund das Signetum, 8 oder 9 Groschen für den Commendator, 2 Gulden für den Vicekanzler, 12 Groschenfür die Location und 1 Gulden für die Famuli der Universität fest 225 ). Hierzu kamen dann noch dieKosten für die weiter unten zu erwähnenden Festessen, die Praudia Aristotelis, zu denen eine be-trächtliche Menge von Gästen geladen werden mußte.
Unmittelbar auf die Erwerbung der Liccnz erfolgte die des Magisteriums. So wenig war esdabei Sitte, die beiden ursprünglich verschiedenen Grade zu unterscheiden, daß der Liccntiat in derRegel schon als Magistrandus bezeichnet wurde. Einer Prüfung bedurfte es nicht mehr. Der Magistrandwandte sich mit dem Ersuchen um Verleihung des Magistertitels an den Decan. Wenn dieser noch-mals die Facultät befragte, ob der Verleihung etwas im Wege stände, so handelte es sich dabei nurum eine bloße Formalität 226 ). War von der Facultät gegen die Verleihung des Titels nichts cinge-wendet worden und hatte der Licentiat oder Magistrand die Erlaubnis zur Erledigung des hierfürnothwendigen rednerischen Actes ( inceptio) erhalten, so mußte er sich zunächst eidlich verpflichten,zwei Jahre lang in Leipzig zu bleiben und zu disputiren, den Grad nicht auf einer anderen Iloch-
216 ) Zarncke, Statutenbücher 449 No. 12.
217 ) Das. 319 No. 2, S. 449 No. 12.
21s ) Das. 307 No. 13, S. 335 No. 53, S. 350 No. IG, S. 403 No. 17, S. 478 No. 22.
219 ) Das. 314 No. 23 5, S. 339 No. 71, S. 387 No. 6, S. 450 No. 10.
22 °) Das. 307 No. 13, S. 335 No. 53, S. 403 No. 17.
221 ) Das. 335 No. 53.
222 ) Das. 479 No. 22.
223 ) Das. 318 No. 20 9, S. 334 No. 49.
224 ) Das. 450 No. 17.
225 ) Am 2. December 1522 bei Stübol, Urkundenbuch 453.
22 °) So war der Vorgang an anderen Universitäten. Siehe G. Kaufmann, Die Geschichte der deutschenUniversitäten II, 313. Die Leipziger Statuten enthalten keine Bestimmung hierüber.