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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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DIE PHILOSOPHISCHE EACULTAT.

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Zeugnisse über den Besuch der Vorlesungen und Uebungen vorlegte. Er hatte dabei den Nachweiszu liefern, daß er das 21.Lebensjahr erreicht hatte, legitimer Geburt und unbescholten war 208 ). Hin-sichtlich des Alters konnte er Dispens erhalten, wenn ihm höchstens ein Vierteljahr fehlte 204 ).

Für die Prüfungscommission wurden die Magister, wie bei den Baccalarien, durch das Loos,und zwar je einer aus jeder Nation, bestimmt 205 ). Der Examinator hatte auch bei diesem Examensich eidlich zu verpflichten, daß er nur Würdige zulassen, Unwürdige aber abweisen werde 200 ).Während aber die Prüfung der Baccalarianden unter dem Vorsitze des Decans stattfand, trat bei derPrüfung der Magistrandeu an seine Stelle der Vicckanzler 207 ). Der Vicekanzler wurde anfangs vonder Universität gewählt, aber nur wenige Semester hindurch, denn schon im W. 1413 erscheintIlelmold Gledenstede von Soltwedel alssubstitutus per dominum episcopwm Mcrzeburgcnsem in vicc-cancellarium 208 ). Der Bischof von Merseburg hat als Kanzler auch fernerhin den Vicekanzler be-stellt, und wenn sich der Vicekanzler auch wiederholt unter den durch das Loos gewählten Beamtenbefindet, so handelt es sich dabei nur um eine Flüchtigkeit beim Einschreiben der Decanatsberichte.Ebensowenig aber, wie in den höheren Facultäten, bestellte der Bischof nach Willkür den Vicckanzler,sondern er ernannte den Magister, den ihm die Facultät vorschlug 209 ). Nach welchen Grundsätzendie Facultät dabei verfuhr, geht aus den Statuten nicht hervor. Im Anfang des 16. Jahrhunderts istes zu Irrungen mit dem Bischof gekommen. Es scheint, daß die Facultät keine Lust mehr hatte, demBischof einen Magister zum Vicekanzler vorzuschlagen. In einem uns überlieferten Falle wenigstensüberließ sie es einem ihrer Mitglieder, sich um das Vicekanzellariat zu bewerben 210 ).

Der Vicekanzler brauchte anfangs nicht Magister der Facultät zu sein. War er es undwollte er sich an der Prüfung betheiligen, so wurde er nach dem Statut vom 29. October 1476 mitvereidigt, daß er nur Würdige bei der Prüfung zulassen werde 211 ). Im Uebrigen hatte der Vice-kanzler die Liste derer aufzustellen, die sich um den Magistergrad bewarben 212 ). Bei der Prüfungselbst spielte er eine sehr wichtige Rolle, denn ihm kam es, wie dem Decan beim Baccalariatsexamen,zu, die Quästioncn den Candidaten zuzuweisen 213 ). Leicht konnte dabei ein Betrug Vorkommen.Deshalb war es ihm bei Strafe des Meineids verboten, dem Candidaten vor der Prüfung eine Mit-theilung über die Quästionen und Responsionen zukommen zu lassen 214 ). Im 16. Jahrhundert, wo eslängst Sitte geworden war, daß nur ein Mitglied der Facultät mit dem Amte des Vicekanzlers betrautwurde, übernahm der Vicekanzler sogar einen Theil der Prüfung, nämlich das Exercitium meta-pliysices, das mit Disputationen aus diesem Lehrfache verbunden war 216 ). Hatte die Vorprüfungdes Candidaten in gewissen durch die Statuten vorgeschriebenen Fächern ( tentamen ) stattgefunden,so folgte das Urtheil über das Ergebnis dieser Vorprüfung wie über die sittliche Würdigkeitdes Candidaten anfänglich wie bei den Baccalarien durch Ballotement. Später fand zwischendem Vicekanzler und den Examinatoren eine mündliche Verhandlung über das Ergebnis statt.Sprachen sich drei Mitglieder der Commission in einem dem Magistranden günstigen Sinne

20S ) Zarncke, Statutonbüchor 331 No. 40.

2 4 ) Das. 340 No. 76.

205 ) Das. 321 No. 3.

200 ) Das. 319 No. 1.

20) Das. 321 No. 3.

20) Siehe S. 95 und dazu die nachträgliche Bemerkung in der Anmerkung.

209 ) Siehe den Brief des Bischofs Adolf von Merseburg vom 29. November 1524 auf S. 584.21 °) Siehe das. 584.

211 ) Zarnckc, Statutenbückor 416 No. XI. 1.älä ) Das. 446 No. 5.

2,s ) Das. 447 No. 7.au ) Das. 446 No. 3.

215 ) Siehe S. 580 und 584.

COD. DIPL. SAX. II. 17. ll