EINLEITUNG.
Uebungen zu besuchen 191 ). Die Vorlesungen waren über die Handbücher für die Anfangsgrüudeder Grammatik, Rhetorik und Logik zu halten, doch wurde es mit dieser Verpflichtung nicht genaugenommen und wurde gern, zumal wenn kein Mangel an Magistern war, Dispens gewährt. Im16. Jahrhundert verbot man den Baccalarieu überhaupt das Halten von Vorlesungen an der Uni-versität 192 ). Als im W. 1512 zwei Baccalarien lesen wollten, verwehrte ihnen der Decan dies mitder Begründung, man habe an der Universität genug lesende Doctoren und Magister und sie selbstseien nur Schüler, die die Erlaubnis zum Lesen nicht hätten 193 ).
Der Hauptwerth bei dem weiteren Studium der Baccalarien wurde auf das Hören von Vor-lesungen und auf die Theilnahme an Uebungen der Magistri gelegt. Nach den ältesten Statuten mußteder Baccalarius, der die Magisterwürde erwerben wollte, folgende Vorlesungen gehört haben: „topi-corum, de celo, de generctcione, metlieororum, parva naturalia, ethicorum, politicorum, yconomicorum,pcrspectiva communis, theorica planetarum, Euclides, loyca Ilesbri, arismetrica communis, musica,methafisica ul9i ). Außerdem hatte er an folgenden Uebungen theilzunehmen: „ metaphisicae , ethi-corum, phisicorum, vet&'is artis“, die obligatorisch waren. Dazu kamen die Uebungen in „ mdhco -rorum vel parvis naturalibus, de coelo et mundo vel de generacione, nova loyca vel in zophistria .“Diese Uebungen bildeten drei Gruppen. Aus jeder Gruppe konnte sich der Baccalar je eine Uebungauswählen 195 ). Endlich mußte der Baccalar die Disputationes ordinariae besuchen. Er durfte nichtdrei aufeinander folgende versäumen, wollte er nicht einer Strafe von je 8 Gr. für die jedesmaligeVersäumnis verfallen. Bei dem Baccalarius de primo anno, d. h. dem Baccalar, der noch in der erstenHälfte des vorgeschriebenen Bienuiums stand, erstreckte sich diese Verpflichtung auch auf die Dispu-tationes extraordinariae 190 ). Verschiedene Statuten der späteren Zeit haben den Antheil, den derBaccalarius an den Disputationen zu nehmen hatte, noch genauer bestimmt. Wer sich zur Licenzmeldete, hatte auf sein Gewissen zu versichern, daß er in 30 Disputationes ordinariae der Baccalarienarguirt habe, wenn ihm die Gelegenheit dazu gegeben worden war 197 ), und daß er in 30 Disputationesordinariae der Magister zugegen gewesen sei, so lange fünf Magister arguirten, falls überhaupt soviele anwesend waren 198 ). Außerdem hatte der Baccalarius, wenn ihn die Reihe traf, am Sonntagezu disputireu 199 ). Er mußte dabei, um das Magisteriiun zu erlangen, sechs Mal ordentlich und sechsMal, später vier Mal außerordentlich den Magistern und Baccalarien respondireu 200 ).
Wie der Scholar, so mußte auch der Baccalar, außer wenn er ein Sohn der Stadt oder reichgenug war, sich eine besondere Wohnung zu miethen und einen Hauslehrer zu halten, oder wenn ersich den Unterhalt durch allerhand Dienstleistungen zu erwerben hatte, seine Wohnung in einemCollegium oder einer der von der Facultät anerkannten Bursen nehmen 201 ). Hier war ihm Gelegen-heit zur Uebung im lateinisch Sprechen gegeben und hatte er sich an den Disputationes serotinac,die diesem Zweck vor Allem dienten, zu betheiligen 202 ).
Waren von dem Baccalar alle die für die Erwerbung der Licenz vorgeschriebenen Be-dingungen erfüllt worden, so meldete er sich beim Decan zur Prüfung an, indem er zugleich seine
,9> ) Zarnckc, Statutenbücher 307 No. 10.
m ) Beschluß vom Jahre 1512 bei Zarnckc, Statutenbücher 509 ff.
,M ) Siehe S. 480.
194 ) Zarncke, Statutenbücher 311 No. 13, S. 326 No. 21, S. 411 No. 4.
195 ) Das. 316 No. 25 l, S. 328 No. 24, S. 411 No. 4.
196 ) Das. 311 No. 15.
197 ) Das. 318 No. 26 5, S. 331 No. 38, S. 339 No. 66, S. 400 No. 7.
198 ) Das. 317 No. 26 3, S. 331 No. 37, S. 400 No. 7.
199 > Das. 316 No. 25 2, S. 318 No. 26 5, S. 339 No. 6.
20 °) Das. 330 No. 36, S. 421 No. 9.
201 ) Das. 332 No. 41, S. 350 No. 13.
292 ) Das. 420 No. 6.