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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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DIE PHILOSOPHISCHE FACULTÄT.

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Bürgschaft gewährt. Zu diesen Gebühren kamen dann allerdings noch andere Kosten, die aber wohlnicht hoch waren. Dem Promotor hatte sich der Baccalarius nach Belieben erkenntlich zu zeigen 182 ),und auch der Decan und die Examinatoren erhielten noch jeder ein Geldgeschenk, das aber nachdem Statut vom 1. Mai 1423 nicht 6 Gr. übersteigen sollte 188 ). Endlich hatte noch der Baccalariusbei seiner Präsentation den Nachweis zu führen, daß er bei seiner Immatrikulation die volle Gebührgezahlt, oder, wenn dies nicht der Fall gewesen war, daß er an den derzeitigen Rector den fehlendenRest nachgezahlt hatte 184 ).

Die Mitglieder der Bcttelordcn waren in der Regel von den Promotionsgebühren befreit 186 ).

Nicht selten kamen Baccalarien anderer Universitäten nach Leipzig, um hier ihre Studienfortzusetzen. Wie dies auch bei den anderen Eacultäten der Fall war, konnten sie fremde Baccalarienbleiben oder sich in die Facultät aufnehmen (in r/remium fcicultatis rceipere oder assumere ) lassen.

Letzteres war geboten, wenn sic daran dachten, den nächst höheren Grad der Licenz oderdes Magistcriums zu erwerben. Wer zur Facultät assumirt werden wollte, wandte sich mit seinemGesuche an den Decan, und dieser legte es den Magistri de consilio vor. Er hatte dabei seine Pro-motion durch ein vollgiltiges Documeut zu erweisen, oder falls er aus irgend welchem Zufall überein solches nicht verfügte, zwei Magister zu stellen, die für ihn die Bürgschaft übernahmen, daß ei-sern Diplom innerhalb eines halben Jahres beibringen werde 180 ). Lag gegen seine Assumptio keintriftiger Grund vor, so gestattete man ihm pro loco zu respondiren, d. h. er mußte in dem Auditoriumder ordentlichen Disputationen sich einem Colloquium unterziehen, nach dem er Aufnahme fand undzugleich seinen Platz in der Reihenfolge der Leipziger Baccalarii erhielt. Der neu aufgenommeneBaccalarius verpflichtete sich eidlich, das Wohl der Universität und Facultät zu fördern und ihrenBeschlüssen Gehorsam zu leisten, und zahlte 1 Gulden an die Facultät und 4 Gr. den Nuntien derUniversität 187 ). Hierzu kam später noch 1 / 2 Gulden, der an den Fiscus der Universität zu entrichtenwar 188 ). Im W. 1482 hat man die Gebühren nochmals erhöht. Man verlangte von den Baccalarien,die bereits auf der fremden Universität einen großen Theil der für die Vorbereitung auf die Licenzbestimmten zwei Jahre verbracht und daher in Leipzig nicht mehr viel Vorlesungen zu hören hatten,3, von den anderen aber 2 Gulden, die an die Magistri de consilio zur Vertheilung kamen, und ließdabei die früher festgesetzten Gebühren für den Fiscus der Universität und Facultät und für dieNuntien bestehen 189 ). Diese Kosten erschienen sehr beträchtlich und gaben, da sie die Gebühren,wie sie für die Promotion selbst an anderen Universitäten festgesetzt waren, überstiegen, vielfachAnlaß zu gerechtfertigter Klage. Die Facultät sah sich daher im S. 1522 genöthigt, die Kosteninsgesammt auf 3 Gulden, die zur Hälfte den Magistri de consilio, zur Hälfte dem Fiscus zuficleu,herabzusetzen. Die 4 Gr. Gebühren für die Nuntii der Universität blieben dabei bestehen 190 ).

Der überwiegend größte Theil der Baccalarien begnügte sich mit dem erworbenen Gradeund verließ nach längerer oder kürzerer Zeit die Hochschule, um sich irgend einem Berufe zuzu-wenden. Wer einen höheren Grad in der Facultät erwerben wollte, hatte zunächst zwei Jahre langan der Universität lehrend und lernend thätig zu sein (biennmm complere ). Er hatte, wie es in denältesten Statuten hieß, zu lesen, zu disputiren oder wenigstens eines Magisters Vorlesungen und

182 ) Zarncke, Statutenbücher 321 No. 28 1.

183 ) Das. 318 No. 26 9, S. 334 No. 49.

18) In den Statuten steht hierüber nichts, aber die Nachträge in der Matrikel bei den Namen derer, diespäter promovirt wurden, beweisen dies.

185 > Siche S. 446.

18 °) Zarncke, Statutenbücher 341 No. 77, S. 404 No. VII, 1.

,87 ) Das. 307 No. 11.

,8S ) Das. 335 No. 52, S. 404 No. VII, 3.

183 ) Das. 419 No. 4.

,9n ) Siche S. 569.