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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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EINLEITUNG.

zuweisen, und dieser Eid sollte in Zukunft jedem Examinator abgenommen werden 172 ). Dochscheint auch dieses Mittel nicht immer vor Täuschungen geschützt zu haben. Leicht konnte es ge-schehen, daß der Decan, der die Fragen an die Candidaton zu stellen hatte, sie vor der Prüfungjenen zukommen ließ. Auch gegen diesen Betrug haben die Statuten Bestimmungen zu treffen fürnothwendig erachtet 173 ).

Nach den Statuten von 1417 sollten nur zwei Prüfungen von Baccalarianden im Jahre statt-finden, die eine um Michaelis, die andere während der Fasten 171 ). Aber schon im Jahre 1420 wurdenoch ein zweites Examen für den Sommer angeordnet, das um Pfingsten abgehalten werden sollte 175 ).

War der Candidat in der Prüfung zugelassen worden, so hatte er alsbald zur Determinationzu schreiten, die mit der Promotion verbunden war. Er wählte sich anfangs hierfür einen Promoteraus seiner Nation, später, gegen Mitte des 15. Jahrhunderts, promovirte der Decan, seit W. 1449wieder ein Magister nach Wahl des Candidaten. Von W. 14571461 wurde wieder ein Promoterbestellt, und zwar so, daß die reichen Baccalariandi, je nach ihrer Zahl, unter zwei oder dreiMagistern determinirten, die armen dagegen unter einem. Von W. 1461 aber wurde abermals demBaccalarianden die Wahl des Promotors überlassen 176 ), doch mußte er einen Magister actu regensseiner Nation wählen, d. h. einen solchen, der die ihm zugewiesene ordentliche Vorlesung gehaltenund sich an den Disputationen ordnungsmäßig betheiligt hatte 177 ). Der Gefahr, daß nun ein Ma-gister die Scholaren, auch wenn sie nicht geeignet waren, um des Gewinns willen zum Examen ver-leite und sie bestimme, unter ihm zu promoviren, suchte mau durch einen Eid vorzubeugen, denman die Magister schwören ließ, durch den sie sich verpflichteten, sich jeder Beeinflussung derScholaren in dieser Hinsicht zu enthalten 178 ). Der Promotor legte bei der Determination dem Ilac-calariaudeu eine Quästio vor. Jener hatte sie zu determiniren, d. h. sie durch Bestimmung der Be-griffe zu lösen und zu erklären. Hiernach ertheilte der Promoter dem Baccalarianden den Grad miteiner Ansprache.

Noch war es nothwendig, den Baccalaricn ihre Rangordnung anzuweisen ( locatio ). Anfangsrichtete sich diese in Leipzig nach dem Zeitpunkte ihrer Meldung beim Decan, also nach der Präsen-tation. Am 7. September 1420 aber faßte die Facultät den Beschluß, sie in der Reihenfolge aufzu-zeichnen, in der sie in die Universitätsmatrikel aufgenommen worden waren 179 ), und bei diesemBeschlüsse ist es nachmals geblieben. In dieser Reihenfolge wurden nach Ablauf der Amtszeit dieBaccalaricn von dem Decan oder von einem Notar in seinem Aufträge in den Liber facultatis oder dieFaeultätsmatrikel eingetragen.

Die Kosten für die Promotion waren nicht hoch. Zu zahlen waren anfangs 1, späterte /2 rlicin. Gulden an die Facultät und 4 Gr. an die Nuntien 180 ). Es war wohl auch für den Un-bemittelten nicht allzuschwer, Erlaß ( dwmsio ) oder Aufschub ( dilatio) der Gebühr, die als Bursa be-zeichnet wird, zu erhalten. Wer außer seiner Habe und den Büchern nicht über 6, nach spätererBestimmung nicht über 10 Gulden jährliche Einkünfte hatte und hierfür zwei Zeugen zu stellen ver-mochte, wurde als pauper von der Zahlung befreit 181 ). Aufschub der Zahlung wurde nur gegen

172 ) Siehe Zarncke, Statutenbiichor 319 No. 1.

173 ) Das. 334 No. 47, S. 418 No. 35 2.

174 ) Das. 314 No. 2.

5 ) Das. 315 ff. No. 5, S. 329 No. 30.

17C ) Das. 321 No. 1. Das Statut, einen Magister aus einer anderen Nation wählen zu können, wenn derBaccalariand von seinem Eintritt in die Universität unter dessen Aufsicht gestanden hatte, am 31. August 1445 be-schlossen, wurde schon 1449 wieder aufgehoben. Siehe das. 343 No. 87.

177 ) Das. 305 No. 1, S. 340 No. 72, S. 342 No. 87.

17s ) Das. 333 No. 44.

179 ) Das. 315 No. 24 4, S. 333 N. 43.

I8 °) Das. 307 No. 9, S. 335 No. 50 und 51.

lsl ) Das. 312 No. 20, S. 33G No. 5G.