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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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DIE PHILOSOPHISCHE FACULTÄT.

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in online suo zu betheiligen hatte 104 ). Damit war ihm wenigstens die Gelegenheit gegeben, dasdamals übliche Latein kennen und handhaben zu lernen und erhielt er in den für die Disputationennotliwendigeu philosophischen Wallen die geeignete Schulung. Nur die Söhne der Stadt, wer soreich war, daß er in eigener Wohnung lohen und sich einen Hauslehrer halten konnte, oder aber werso arm war, daß er sich durch allerhand Dienste seinen Unterhalt erwerben mußte, war von dieserVerpflichtung befreit.

TI tatsächlich waren aber die Forderungen, die man an die wissenschaftlichen Kenntnisseiles Candidaten stellte, recht bescheiden. Als würdig des Baccalariats erscheinen nach einer Be-stimmung vom Jahre 1417 alle die, welchepwfcre intelligunt in grammatica, in parvis loycaübus etveteri arte et competenter in aliis Zt& 165 ). In einem Statut von 147G, das bestimmt war, an Stelleder sehr milden Handhabung der Prüfungsordnungen, die die Facultät in Verruf brachte, strengereForderungen zu setzen, wird von dem Candidaten insbesondere verlangt, daß er einen ihm vor-gcl egten Satz grammatisch zergliedern, die Bedetheile nach der Grammatik des Donat nach weisen,daß er die Decliuation, Conjugation, Comparation der einzelnen Wörter durchführen, das Genusder Hauptwörter angeben und die Fragen nach der Satzconstruction im Anschluß an die Regeln desAlexander beantworten kann. Die Forderungen, die in der Philosophie gestellt wurden, bezogen sichauf die logischen Formeln und die für die Disputationen nothwendigen dialectisclien Künste 160 ).

Häufig kam es natürlich vor, daß der Scholar, der sich zum Baccalariat meldete, bereits aneiner anderen Universität studirt hatte. In diesem Falle wurde von ihm gefordert, daß er ein Zeugnisüber die früher gehörten Bücher beibrachte, daß er in Leipzig selbst ein halbes Jahr gehört 107 ) undsechs Mal ordentlich und sechs Mal außerordentlich den Magistern und Baccalarien respon-dirt hatte 108 ).

War von dem Scholaren den vorgeschriebenen Bedingungen genügt worden, so stellte ersich mit den Zeugnissen, die er über den Besuch der von ihm gehörten Vorlesungen erhalten hatte,dem Decan vor ( praenentatio ), und dieser trug ihn in eine Liste ein. Schon jetzt hatte der Candidatzu schwören, daß er den Grad auf keiner anderen Universität von neuem erwerben, daß er in Leipzignoch zwei Jahre bleiben, während dieser Zeit lesen und disputiren oder wenigstens eines MagistersVorlesung oder Uebung hören werde, falls man ihm nicht Dispens ertheile, und daß er sich imFalle der Abweisung nicht rächen wolle. Endlich hatte er Gehorsam gegen die Beschlüsse der Fa-cultät und Universität zu geloben 109 ).

Hiernach fand die Prüfung statt. Die Prüfungscommission bestand aus dem Decan derFacultät und vier Magistern, die durch das Loos, je einer aus jeder Nation, bestimmt wordenwaren 170 ). Hatte die Prüfung stattgefunden, so fand die Zulassung ( admissio ) des Candidaten durchBallotage statt. Jeder Examinator erhielt so viele Erbsen und Steinchen, als Candidaten anwesendwaren, und legte dann, je nachdem er für Zulassung oder Abweisung war, eine Erbse oder ein Stein-chen in die in bestimmter Reihenfolge auf einem Tische liegenden Mützen der Examinanden. Lagenmindestens drei Steinchen in der Mütze, so war ihr Besitzer abgewiesen. Bei mindestens drei Erbsenwar er zugelassen. Die Magister selbst hatten über ihre Abstimmung Schweigen zu beobachten 171 ).An Durchstechereien bei den Prüfungen hat es nicht gefehlt. Im Jahre 1436 wurden alle Magistride consilio durch Eid verpflichtet, als Examinatoren nur Würdige zuzulasseu, Unwürdige aber zurück-

1<w ) Siehe Zarncke, Statutenbücher 332 No. 41, S. 350 No. 13, S. 407 No. 9.165 ) Das. S. 314 No. 23.

,uo ) Das. S. 416 ff.

,67 J Das. 313 No. 5, S. 330 No. 35, S. 401 No. 10.

16s ) Das. 330 No. 36, S. 339 No. 70, S. 406 No. 6.

1<ra ) Das. 307 No. 10, S. 335 No. 51.

1,ü ) Das. 321 No. 3.

m ) Das. 319 No. 2, S. 333 No. 46.