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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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EINLEITUNG.

schrieb dann, wie die Handschrift und Tinte deutlich erkennen läßt, seinen Bericht aus den Auf-zeichnungen, die er während des Decanats geführt hatte, in einem Zuge ein. Aehnlicli wie inder Universitätsmatrikel, ist es daher auch hier geschehen, daß, wo es sich uni den Bericht überdas Wintersemester handelte, irrthümlich das neue Jahr, in dem der Decan schrieb, als Amtszeit an-gegeben wurde 153 ).

2. Die für die Promotion geltenden Bestimmungen. Wie die drei sogenanntenhöheren Facultäten, so unterschied auch die Artisten- oder philosophische Facultät die drei Gradedes Baccalars, Licentiaten und Magisters. Während aber in den drei höheren Facultäten Viele, unidie hohen Kosten der Doctorpromotion zu ersparen, es hei der Erwerbung der Licontia bewendenließen, so nahmen in der philosophischen Facultät die Licentiaten fast ausnahmslos das Magisterium.Die Folge davon war, daß sich die Bedeutung der Licenz, als eines besonderen Grades, fast völligverwischte.

Wer sich um das Baccalariat bewarb, mußte zum mindesten 17 Jahre zählen, legitimerGeburt und guten Rufes sein 151 ). Gefordert wurde eine Studienzeit von wenigstens einem und einemhalben Jahre. Indes hat mau nach dem Brauche der Zeit diese Forderungen nicht immer in vollerStrenge aufrecht erhalten. Hinsichtlich des Alters konnte ein Nachlaß bis zu einem Vierteljahr 155 ),hinsichtlich der Studienzeit bis zu sechs Wochen gewährt werden 156 ).

Der Candidat mußte nach den ältesten Statuten gehört haben: den Tractat desPetrusIlispanus, Prisdanus brevior , Vetus ars, die Bücherpriorum, posteriorum, elenchorum, phisicorum,de anima, sphaera mciterialis 157 ). Hierzu kamen noch später nach den Statuten von 1436/37:Donatus minor velsecunda pars velFlorista, algorismus et computus und ein Buchin rethorica 11 ' 8 ).Doch konnte auch hier, falls ein oder das andere Buch nicht gehört worden war, Dispens ertheiltwerden 159 ). Außer au bestimmten Vorlesungen mußte der Candidat auch an den Disputationen Theilgenommen haben. Den letzteren hatte er sich namentlich in dem der Prüfung vorausgehenden Se-mester zu widmen 160 ). Er sollte nach der Bestimmung vom 1. Mai 1423 in 30 Disputationos ordi-nariae so lange anwesend gewesen sein, als wenigstens 5 Magister, falls so viele überhaupt zugegenwaren, arguirt hatten 161 ), und in 6 Disputationos ordiuariae und 6 extraordinariae selbst respondirthaben 162 ). Außerdem verlangten die Statuten von dem Candidaten, daß er eine Reihe von Exercitiamitgemacht habe, und zwar mindestens ein Mal in parvis loycalibus, ein Malin sophistria u , zweiMalin veteri arte, je ein Malin nova loyca, in phisicorum, in de anima 103 ). Die Bestimmungwar dabei getroffen, daß er immer nur an zwei Uebungen gleichzeitig theilnelnnen durfte. Nur diesophistria konnte als dritte Uebung hinzugenommen werden.

Es wurde also ziemlich viel von dem Scholaren, der sich um das Baccalariat bewarb, ver-langt, und es war diesen Ansprüchen nur dann einigermaßen zu genügen, wenn er unter steter Auf-sicht gehalten und jeder Zeit beschäftigt wurde. Demgemäß wurde 1436/37 die Verfügung getroffen,daß jeder Candidat bis zur Prüfung in einem Collegium oder in einer von der Facultät anerkanntenBurse zu wohnen und sich dort an allen Schulactenlatmisando, arguendo, respondendo et opponendo

I :

I53 ) Z. B. beim W. 1491 und beim W. 1495.

164 ) Siebe Zarncke, Statutenbücher 331 No. 40, S. 407 No. 9.166 ) Das. 340 No. 76.

158 ) Bas. 330 No. 35, 401 No. 16.

157 ) Bas. 311 No. 12.

I5S ) Bas. 326 No. 20, S. 410 No. X, 2.

IK >) Das. 313 No. 4.

16 °) Bas. 311 No. 15.

I01 ) Bas. 317 No. 26 3.

, ) Bas. 311 No. 16.

163 ) Bas. 314 No. 23 3, S. 327 No. 23, S. 405 No. VIII, 2.

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