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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
Entstehung
Seite
XLVIII
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EINLEITUNG.

In Verwahrung waren beide Handschriften bei dem Decan der Facultiit, der auch für dieEintragung der neu Promovirtcn zu sorgen hatte. Daß er die Listen selbst einschrieb, war anfangsjedenfalls nicht erforderlich. "Wenn in dem Liber pergamencus M die Einzeichnungen des S. 1416 imDecanat des Hieronymus Lantzencr von Löbau auf Bl. 7 und des W. 1423 im Decanat des NicolausWeigel von Brieg auf Bl. 14 von ein und derselben Hand, dagegen die Einzeichnungen des Johannesvon Weida in seinem ersten Decanat im S. 1440 und in seinem zweiten Decanat im S. 1444 von ver-schiedener Hand eingetragen worden sind, so liegt der Schluß nahe, daß eine eigenhändige Ein-tragung der Promotionen durch den Decan nicht immer für nothwendig erachtet wurde. In spätererZeit hat aber der Decan die Bücher doch meist selbst geführt, wie die Uebereinstimmung der Hand-schrift mit Eintragungen in der Universitätsmatrikel und anderen Büchern beweist.

Oh in der ersten Zeit der Universität eine Coutrolle der Promotionslisten und der Ein-tragungen der Couclusa durch Mitglieder des Consiliums der Facultät stattfand, wird nirgends aus-drücklich bezeugt und ist auch nicht sehr wahrscheinlich. Man glaubte sich wohl auf das Pflichtgefühldes Decans verlassen zu dürfen. Es blieb wohl auch diesem Vorbehalten, was er von den oftrecht unangenehmen Verhandlungen der Facultätsmitgliedor in seinen Dccanatsbericht aufnehmenwollte. Später ist dies anders geworden. Es kommt daun zuweilen vor, daß ein Beschluß überProtocollirung erfolgte. So schreibt Georg Zceler von Sprottau im W. 1543 (S. 677):Hoc conclu-sum . . . iussus sum in Imno conclusorum librum referre. Quocl quidem fidditer feci et manu propria.So heißt es bei den Eintragungen des Bartolus Bichius im S. 1551 (S. 723):Hoc deeretum ... iussudccam et seniorum hie annotavi. Der Decan und die Senioren entschieden also über die Aufnahmein den Decanatsberieht. Es geht dies deutlich aus der Notiz hervor, die Leonhard Badehorn zumS. 1538 (S. 648) macht:Fuerunt etiam alia quaedam huius deccinatus acta partim leviora, paHimvero odü pleniora, quam que hua referenda censuerimus. Ganz ähnlich schließt Johannes Girswoldtvon Hameln im S. 1539 (S. 654) die Einzeichnungen mit den Worten:Et licet plura fuissent in-scribenda, que sub hoc meo magistratu acta et conclusa sunt, tarnen propter odia, quibus quedamccrnsac quasi refortae erant, et alias causas omittenda ipso, esse censuimus.

Leicht konnte ja ein Decan die Gelegenheit benutzen, sich durch Einzcichnung von solchenBeschlüssen, die seinen persönlichen Gegnern unangenehm sein mußten, an jenen zu rächen. Auchsonst haben die Einzeichnungen wiederholt Anlaß zu schwerem Aergernis gegeben.

Die beiden Magister Nicolaus Schreytter von Koburg und Andreas Frisner von Wunsiedelwaren wegen Beleidigung der Mitglieder der theologischen Facultät ausgeschlossen 144 ), aber späterauf Verwendung des Bischofs Johann von Meißen wieder aufgenommen worden. Sehr bald aber solltees zu einem neuen Conflict mit ihnen in der Artistenfacultät kommen. Johannes Fabri von Donau-wörth, Decan des W. 1486, hatte unter Zustimmung der acht Senioren der Facultät in den Berichtüber sein Decanat eine Reihe von Beschlüssen aufgeuommen, die, wie es scheint, für die beiden ge-nannten Magister nicht sehr schmeichelhaft waren. Als nun Johannes Fabri deshalb von jenen heftigangegriffen wurde, stellte sich die Facultät auf seine Seite und faßte im W. 1489 unter dem Decanatdes Weuceslaus Fabri von Budweis den Beschluß, daß Johannes Fabri, da er den Eintrag in denLiber facultatis im Einverständnis mit der Facultät gemacht habe, gegen alle Angriffe vertheidigtwerden müsse.

In ihrer Erbitterung jedoch schreckten Schreytter und Frisner nicht vor Anwendung vonGewalt zurück. Hierüber unterrichtet uns eine bisher ungedruckt gebliebene Mittheilung, die auf demhinteren Vorsetzblatt eines der Universitätsbibliothek zu Leipzig gehörenden juristischen Werkes,

144 ) Siclie die Forma apostolorum magistris Nicolao Schreiter de Koburgk ct Andrcae Frisner de Wunsidola faeultate tlioologica oxclnsis datorum im Libellus formularis des Johannis Fabri de Wcrdoa bei Zarncke, Statuten-bücher 120.

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