XL
EINLEITUNG.
Cathedra und der Sitze in der Nicolaikirche, wo in der Regel die Promotion abgehalten wurde, 5,der Promotor 12, der Compromotor 6 Gulden. Waren mehrere Doctoranden vorhanden, so hatte derCompromotor, unter Zurückbehaltung von 6 Gulden, die übrige Summe an eine bestimmte Anzahlder Magister in einer gewissen Reihenfolge abzuliefern 120 ).
Sobald der neue Doctor seinen Verpflichtungen nachgekommen war, konnte er sich um dieAufnahme in das Consilium der Facultät bewerben. Anfangs mußte er zwei Jahre warten 121 ). Seit 1543konnte er sogleich eintreten. Die Reihenfolge wurde dabei genau bestimmt, in der er zur Aufnahmegelangte. Schon um der Gebühren willen mußte auf den Platz (locus), den er in dieser Reihenfolgecinnahm, Werth gelegt werden 122 ).
Eide waren auf jeder Stufe zu schwören. Wie üblich handeln sie davon, daß der Candidatsich verpflichtet, das Wohl der Facultät vor Augen zu haben und die erlangte Würde auf keineranderen Universität von Neuem zu erwerben. Der Licentiat hatte insbesondere zu geloben, die In-signien des Doctors nur in Leipzig sich ertheilen zu lassen.
Wer, von einer anderen Universität zum Baccalarius promovirt, in Leipzig assumirt zuwerden wünschte, hatte, nachdem von ihm ein authentisches Zeugnis über seine Promotion eingercichtworden war, öffentlich eine Determination zu halten und dem präsidirendem Doctor oder den An-wesenden, die dagegen opponirten, zu antworten 123 ). An Gebühren mußte er 2 Gulden dem Fiscusentrichten 121 ). Hierzu kam später noch eine Abgabe an die Pedelle der Universität von 1 Gulden undan die Doctoren der Facultät von 6 Gulden. Außerdem hatte er sich in die Universitätsmatrikel ein-tragen zu lassen, die Gebühr von 10 Groschen dabei zu zahlen und, abgesehen von dem bei der In-scription zu leistenden Eid, auch dem Dccan der Facultät Gehorsam und Förderung der Facultät zugeloben 126 ). Die Statuten von 1543 forderten überdies von jedem von einer anderen Universitätkommenden Baccalarius, Licentiaten und Doctor bei der Assumption, daß er Magister oder Doctorder Artistcnfacultät sei, da ja auch den Candidaten der eigenen Facultät die Erwerbung dieser Würdezur Pflicht gemacht worden war 120 ).
Von dem in Leipzig Aufnahme wünschenden fremden Licentiaten und Doctor wurde außerdem Diplom der früher besuchten Universität ebenfalls eine öffentliche Determination mit folgenderResponsion auf die Einwürfe der Opponenten verlangt. Zu zahlen hatte er 12 Gulden an die Facultät,2 an die Pedelle der Universität 127 ). Die Kosten für die Aufnahme wurden später erhöht. Danachhatte der Doctor 12 Gulden dann zu entrichten, wenn er früher das Baccalariat in Leipzig erworbenhatte. Andernfalls erhöhte sich die Summe auf 18 Gulden 128 ). Die Statuten vom Jahre 1503 fordertenüberdies von dem um Aufnahme ersuchenden Doctor den Nachweis, daß er an einer anderen nam-haften Universität drei Jahre lang studirt und fleißig Vorlesungen gehört habe 129 ). Außerdem ver-langten sie von ihm noch einen zweijährigen Aufenthalt in Leipzig und das Halten von Vorlesungen,ehe sie ihn zum Consilium der Facultät zuließen 130 ). Selbstverständlich wurden auch diefremden Licentiaten und Doctoren vor ihrer Aufnahme nochmals vereidigt. Die Aufnahme in dasConsilium kostete dem Doctor abermals 4 Gulden 131 ).
12 °) Stat. No. 30—34 S. 600—601, Stat. 1—5 S. 614—615.
,21 ) Stat. No. 35 S. 590.
m ) Stat. No. 34 S. 601, Stat. No. 5 S. 615.
m ) Stat. No. 31 S. 589, Stat. No. 36 S. 602. Stat. von 1543 Cap. XVTI S. 615.
I24 ) Stat. No. 22 S. 588.
,26 ) Stat. No. 36 S. 601.
120 ) Cap. XVII S. 615.
m ) Stat. No. 24—25 S. 588, Stat No. 38 S. 602 ff.
12s ) Stat. No. 43 S. 592, Stat. No. 36 S. 603.
129 ) Stat. No. 38 S. 603.
13 °) Stat. No. 38 S. 603. Stat. von 1543 Cap. XIX S. 616 ff.
131 ) Letzteres nach den Statuten von 1543 Cap. XX S. 618.