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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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XXXIX
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DIE MEDICINISCHE FACULTÄT.

XXXIX

1503, daß der Candidat, wenn er Magister der Artistenfacultät war, zum mindesten zwei, der Nicht-Magister drei Jahre lang Vorlesungen gehört und einen Doctor auf der Praxis zwei Jahre lang be-gleitet habe 107 ). Daß der Candidat für das Baccalariat die Magisterwürde erworben hatte, war aberwohl die Regel und wurde außerdem im Jahre 1508 zum Gesetz erhoben 108 ). Daher wurde späterwieder das Studium auf zwei Jahre beschränkt. Hierauf hatte er sich unter Leitung eines ihm zu-gowiesenen Promotors einem Examen publicum und einem Examen privatum oder rigorosuni zu unter-werfen 109 ). In dem ersteren hielt er eine Determination über einen Gegenstand aus dem Gebieteder Medicin und respondirte dabei gegen seinen, oder wie die Statuten von 1503 bestimmten, gegenden präsidirenden Doctor, wie auch gegen andere Magister und Scholaren der Facultät 110 ). Danacherfolgte das Examen rigorosum und auf dessen Grund die Verleihung des Grades ( admissio ). DieGebühren betrugen 2 Gulden au den Fiscus 111 ), 1 Gulden an die Pedelle 112 ), 4 an den Promotor,der den Grad zu verleihen hat 113 ), 6 Gulden, 1 Kanne süßen Weines oder 2 Kannen Bier nach Wahlder Doctoren und 1 Pfund Confect an die Examinatoren 114 ).

Der Baccalarius hatte hiernach, wenn er die Licenz erringen wollte, zw'ei Jahre bei denDoctoren Vorlesungen zu hören und eine gleich lange Zeit mit einem oder mehreren Doctoren aufdie Praxis zu gehen 116 ). Zugleich aber mußte er eine Vorlesung pro licencia suo tempore adipis-cenda halten, zu der er die Erlaubnis von den Doctoren zu erbitten hatte 116 ). Hiernach folgten einExamen publicum und ein Examen privatum, die unter den gleichen Formen wie beim Baccalariat ab-gehalten wurden 117 ). Platte der Licentiand allen Anforderungen genügt, so wandte sich die Facultätmit der Bitte an den Kanzler, den Bischof von Merseburg, ein Mitglied der Facultät, das der Turnustraf, und dessen Name sogleich genannt wurde, zum Vicekanzler zu ernennen und mit der Ver-leihung der Licenz an den Candidaten zu beauftragen 118 ). War die Erlaubnis eingetroffen, so wurdein feierlicher Weise die Licenz von dem Vicekanzler dem Candidaten übertragen. Die Ausgaben, diediesem erwuchsen, waren nicht unbedeutend. Er hatte die Kosten für den nach Merseburg zu rich-tenden Brief zu tragen, dem Bischof ein Pfund Confect, dessen Sekretär 1 Gulden und 4 Groschen,dem Vicekanzler 5, den examinirenden Doctoren 12, den Universitätspedellen 2 Gulden zu gebenund außerdem die Doctoren und Baccalarien bei dem Licentiatenschmaus mit Speise und Trank an-gemessen zu bewirthen 119 ).

Der Licentiat, der sich um das Doctorat bewarb, mußte dem Decan und den Doctorendes Consiliums versprechen, daß er die auch sonst üblichen Feierlichkeiten der Aula doctoralis erfüllenwerde. Ihm zur Seite stand bei dem festlichen Act der Decan als Promotor und nach einer durch dasAmtsalter bestimmten Reihenfolge einer der Doctoren als Compromotor. Die Kosten der von einerDisputation des Doctoranden und von der Oratio recommendatoria des Promoters begleiteten Fest-lichkeit waren beträchtlich. Der Fiscus empfing 4, die Pedelle der Universität für Aufstellung der

10! ) Fr. Zarncke, Statutenbücher No. 13 S. 595.

,os ) Das. Stat. No. 609.

100 ) Das. Stat. No. 28 S. 589, Stat. No. 14 S. 596, Stat. No. 19 S. 597.

°) Stat. No. 19 S. 597.

1U ) Stat. No. 20 S. 588, No. 16 S. 596.

2 ) Stat. No. 23 S. 588, No. 15 S. 596.

113 ) Stat. No. 15 S. 596.

1U ) Stat. No. 14 S. 596.

11B ) Stat. No. 22 S. 598. Vorübergehend hat man diese Frist auf drei Jahre verlängert. Siehe das. Anm.Vorgl. No. 2 S. 613.

s ) Stat. No. 24 S. 599, Stat. No. 4 S. 613.

,17 ) Stat. No. 23 S. 598, Stat. No. 3 S. 613.

lls ) Siehe das Formular des Gesuchs bei Zarncke, Statutenbücher 606 mit der Antwort des Bischofs da-selbst. Uebcr den Turnus, in dem das Vicekanzlcramt wechselte, siehe Stat. No. 8 S. 594.

119 ) Stat. No. 2527 S. 599, Stat. No. 57 S. 613 ff.