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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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EINLEITUNG.

Steinberg, Johannes Steinberg, Johannes Seeburg, Gysbertus de Stoltzenberg, Tilo de Tratt, JohannesBlanckebfelt, also von acht unter 26. Bei den übrigen Doctoren des weltlichen Rechts und beiderRechte läßt sich der Beweis, daß sie recipirt wurden, nicht erbringen, und zwar deshalb, weil die Ma-trikel uns hierbei im Stiche läßt. Einmal nehmlick sind gerade die von anderen Universitäten kom-menden Graduirten anfangs dann nicht in die Matrikel aufgenommen worden, wenn sie die Receptionin eine der Facultäten erlangten. Bei anderen, die sich intituliren ließen, unterblieb aus irgendwelchem Grunde die Angabe der auswärts erlangten akademischen Würde. Endlich hat auchmancher, der in Leipzig inscribirt worden war, seine Studien unterbrochen und ist erst später alsDr. legum oder utriusque iuris wieder zurückgekehrt. Da eine neue Inscription in diesem Falle nichtnothwendig war, fehlt uns jetzt auch jeder Beleg dafür, mit welcher Würde er in die Facultät eintrat.

Seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts ist das römische Recht in Leipzig jedenfalls gelehrtworden, denn seitdem tritt der Doctor des geistlichen Rechts nur noch in ganz seltenen Fällen auf,hat die überwiegende Mehrzahl aller Candidatcn das Doctofat in beiden Rechten erworben. Alsletzter Doctor des canonischen Rechts wurde No. 112 Eobanus Czigler im Anfänge 1542 promovirt 91 ).

Welche Würden und Aemter der Promovirte sonst noch bekleidete, wird uns leider nichtgesagt. Ganz vereinzelt wird bei No. 70 Lucas Jacobi und bei No. 71 Hermannus Ronneberg be-merkt, daß sie dem deutschen Orden angehörten, bei No. 73 Eberhardus Wydenseke, daß er Propstder Regularcanoniker in Halberstadt, und bei No. 83 Ambrosius Rauch, daß er Pfarrer zu S. Thomasin Leipzig war.

Besonders wichtig wäre es, wegen der Vorbildung der Juristen zu wissen, ob sic den Magister-grad in der Artistenfacultät erreicht hatten, ehe sie sich zum juristischen Studium wandten. DasVerzeichnis des Johannes von Breitenbach läßt freilich bei den Doctoren des Rechts grundsätzlichdie Magisterwürdc der Artistenfacultät weg. Von den 60 ersten Doctoren, die eingezeichnet wordensind, lassen sich jedoch 16 sofort als magistri nachweiscn. Vermuthlich haben aber noch mehrdiese Würde erworben 92 ).

Großen Bedenken unterliegt die Vollständigkeit der Liste. Als Doctoren sind im W. 1424Johannes Weilburg, im W. 1439 Pelegrin de Goch, im S. 1450 Johannes de Alienblumen, im S. 1469Johannes Bornis, im W. 1448 Johannes Awer de Landshut inscribirt worden. Weiter erscheinen auchJacobus Rodewicz de Jenis im Jahre 1419, Albertus Varrentrappe im Jahre 1409 93 ), GregoriusNebildaw im Jahre 1423, Christophorus de Rotenhann im W. 1424 und Arnold Westphal von Lübeck,der Rector des S. 1436 94 ), als Doctoren des geistlichen Rechts. Alle die Genannten sucht man aberin der Liste des Johannes von Breitenbach vergebens, wiewohl sie zum Theil längere Zeit in Leipziggewirkt haben.

Man wird daher annehmen müssen, daß, als unter des Johannes Breitenbach Ordinariat dieListe zusammengestellt wurde, man kein vollständiges Verzeichnis der recipirten und hier promo-virten Doctoren mehr besaß. Bei diesem Zustande der Acten erklärt es sich auch, daß der spätereBischof von Naumburg Johannes von Schleinitz als Petrus in der Liste erscheinen konnte. MancherName ist wohl ausgefallen, denn wenn auch die Leipziger Juristenfacultät anHindernissen zu kämpfen hatte, so ist doch nicht anzunehmen, daß bis zum S. 1458, wo JohannesSchewerlein Doctor des geistlichen Rechts wurde 96 ), also während der ersten 50 Jahre des Bestehensder Universität, nur 14 Doctoren promovirt oder aufgenommen worden sind.

91 ) Siehe S. 39 und Gl.

92 ) S. Georg Kaufmann, Die Geschichte der deutschen Universitäten (Stuttgart 189G) II, 286.

93 ) Er ist später erst dr. decretorum geworden, denn der Titel ist Mer späterer Zusatz.

94 ) Ueber ihn Theod. Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft 2Gff.

95 ) Dies geht aus dem Umstande hervor, daß er als Rector des S. 1458 in den Handschriften der Matrikelin der Uebersckrift des Semesters verschieden bezeichnet wird, in A' als doctor decretorum, in A" als licenciatus.