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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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EINLEITUNG.

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Die Kosten der Doctorproinotion waren sehr erheblich. Nach dem Schmaus zahlte derneue Doctor anfangs 28 rheinische Goldgulden, von denen der Promoter 14, der Compromotor 5,der Commcndatur 3 erhielt, während der Rest unter die doctores actu regentes zu gleichen Theilenvertheilt wurde 72 ). Die Statuten von 1504 setzten die Gebühren für den Doctor des einen Rechtsauf 20, für den Doctor beider Rechte dagegen auf 40 Gulden fest. Davon kamen dem Promotor 8,dem Compromotor 3, dem Recommendator 2 Gulden zu. Der Rest wurde unter die übrigen Mit-glieder der Facultät vertheilt 78 ). Dazu kamen dann noch eine Menge von Nebenabgaben. Der Licen-tiatenschmaus kostete an 40, der Doctorschmaus an 100 Gulden, abgesehen von den Geschenken anBaretten und Handschuhen, die sich auf 25 Gulden beliefen 74 ).

Der neue Doctor konnte sich nun auch noch in das Collegium oder Consilium der Facultätaufuelnnen lassen. Für diese Aufnahme ( reeeptio ad collegium vel consilium ) wurden anfangs 8 Guldenerhoben. Nach den Statuten von 1504 jedoch hatte er dafür keine Abgabe zu leisten 76 ).

Kam ein fremder Doctor iuris nach Leipzig und wünschte die Aufnahme in die Facultät(.simplex reeeptio ad loeum ), so hatte er sich vorher in die Universitätsmatrikcl eiutragen zu lassen,an den Fiseus 4 Gulden zu zahlen und eine öffentliche Repetition zu halten 70 ). Wünschte dieser neuaufgenommene Doctor (ad loeum receptus) auch noch die Aufnahme in das collegium oder consiliumfacultatis ( recepeio ad collegium vel consilium faoultatis), so hatte er weitere 8 Gulden zu entrichten,von denen 4 den Doctoren, die anderen 4 der Facultät zufielen 77 ). Die Aufnahme des fremdenDoctors in die Facultät wurde übrigens noch von der Bedingung abhängig gemacht, daß er ein Jahrlaug in Leipzig fleißig als Jurist gearbeitet und sich eines guten Lebenswandels beflissen habe 78 ).Die Zusätze zu den Statuten aus dem 15. Jahrhundert setzten zwar den geforderten Aufenthalt inLeipzig auf ein halbes Jahr herab, verlangten dafür aber für diese Zeit eine bestimmte Lehrthätig-keit und eine öffentliche Repetition 79 ). In den Statuten von 1504 wurde nachmals die Aufnahmedes fremden Doctors noch dadurch erschwert, daß man von ihm außer dem Nachweis des fünfjährigenjuristischen Studiums an einer anderen Universität ( Studium primlegiatum ) noch für die Aufnahmein die Facultät 16 rheinische Guldeu, für die in das Collegium oder Consilium weitere 12 Gulden ver-langte. Auch diese Summen -wurden, von einem geringen Tlieil, der in den Fiseus floß, abgesehen,unter die Doctores actu regeutes vertheilt 80 ). Hatte der fremde Doctor früher in Leipzig das Bac-calariat erworben, so waren für die Aufnahme in die Facultät und in das Collegium nur je 10 Guldenzu bezahlen 81 ). Die Aufnahme in die Facultät fand in feierlicher Form statt. Der Disputation, diedem Doctor auferlegt wurde ( responsio pro loco), folgte der bei den Promotionen übliche Schmaus 82 ).

Ueber die Reihenfolge der Graduirten in den einzelnen Würden entschied, wie dies auch inden anderen Facultäten der Fall -war, das Datum, an dem sie den Grad envorben hatten, oder beiden von auswärts Gekommenen der Tag, an dem sie von der Facultät aufgenommen worden waren.

Die Promotionsgebühren fielen den Mitgliedern des Collegiums oder Consiliums zu, die alsactu regentes bezeichnet werden, d. h. die in Leipzig anwesend waren und lehrten. Doch erhieltnach einer Bestimmung von 1558 auch der Doctor seinen Antheil, der zwar zur Zeit außerhalb

72 ) Statuten bei Friedberg, Collegium iuridic. No. 26 S. 110.

73 ) Stat. No. 12 S. 120. Yergl. dazu Stübel, Urkundenbuch 447.

74 ) Stübel, Urkundenbuch 448.

75 ) Stat. No. 25 S. 119, No. 18 S. 127.

70 ) Stat. No. 15 S. 117, Stat. 24 S. 118 ff.

77 ) Stat. No. 25 S. 119.

7S ) Stat. No. 23 S. 118.

79 ) Stat. No. 40 S. 122.

80 ) Stat. No. 32 S. 130.sl ) Stat. No. 32 S. 130.

**) Stat. No. 2 S. 132.

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