DIE JURISTISCHE EACULTÄT.
XXIX
Die auf anderen Universitäten Promovirtcn sollten in Leipzig vor ihrer Zulassung zur Liceuz zummindesten ein Jahr lang Vorlesungen gehört haben 63 ).
Der Ilaccalar hatte naeli seiner Meldung zum Examen zunäehst über einen oder mehrereAbschnitte aus dem Decretum Gratiani eine Vorlesung zu halten. Ihr folgte eine öffentliche feierlicheRepetition, d. h. der Candidat las den Text eines Decretale oder einer Lex vor und gab eine Er-läuterung, die als Anlaß zu einer Disputation diente 04 ).
Hiernach begann die Prüfung. Dem Candidaten wurde für jedes der beiden Fächer, fürbürgerliches und canonisches Recht, falls er in beiden die Licenz nachsuchte, ein Doctor der Eacultätzum Präsentator bestellt. Aufgabe des Präsentators war es, sich darüber zu unterrichten, oh derBewerber allen durch die Statuten gebotenen Bedingungen Genüge geleistet habe. Brachte der Prä-sentator den Antrag auf Zulassung zur Licenz ein und fand dieser durch Einstimmigkeit oderwenigstens durch Mehrheitsbeschluß Annahme, so hatte der Candidat zu geloben, daß er nachseiner Promotion noch ein Jahr in Leipzig bleiben und nach Anweisung der Doctoren Vorlesungenüber das Decretum Gratiani oder über ein anderes Rechtsbnch halten werde 65 ).
Danach hielt der Präsentator eine Rede, und nachdem sich der Candidat noch verpflichtethatte, die Doctorwürde nur in Leipzig zu erlangen und sich um die Licenz an keiner anderen Uni-versität zu bewerben, ergriff der Vicekanzler das Wort zu einer Empfehlung ( reoommendatio ) desCandidaten, dem nun erst die neue Würde übertragen wurde 06 ).
Die Kosten für die Promotion mußten beim Eintritt in die Prüfung berichtigt werden. Siebetrugen 20 rheinische Goldguklen, von denen 4 der Eacultät zufielen, der Rest aber unter die Exa-minatoren so vertheilt wurde, daß der Präsentator noch einmal so viel erhielt als der zweite Exami-nator 67 ). Die Statuten von 1504 setzten die Gebühren für die Licenz in einem der Rechte auf 20, inbeiden auf 40 rheinische Goldgulden fest. Der Fiscus erhielt im ersten Falle 4, im zweiten 8 Gulden.An den Bestimmungen über die Vertlieilung wurde nichts geändert 08 ).
Wollten sich fremde Licentiaten in die Facultät anfuehmen lassen, so mußten sie den Nach-weis liringen, daß sie in die Universitätsmatrikel eingetragen worden waren 09 ). Später verlangteman von ihnen noch, daß sie ein Jahr lang in Leipzig studirt hatten 70 ). Die Statuten von 1504 setztendiesen Zeitraum auf ein halbes Jahr herab, forderten aber von dem Licentiaten den Nachweis einesfünfjährigen Studiums, einer in Leipzig gehaltenen Vorlesung und einer öffentlichen Disputation 71 ).
Wie in der theologischen Facultät, so bedeutete auch in der juristischen die licenz nichtsanderes als die Licentia doctorandi. Die nun in der Regel folgende Verleihung des Doctorhutesfand unter Entfaltung großen Pompes statt. Für jedes der beiden Rechte, in dem sich der Licentiatdie höchste Würde erwarb, wurde ihm dabei ein Doctor als promotor oder promotor primus oderprincipalis und ein anderer als compromotor zur Seite gestellt.
Nach feierlicher Disputation erhielt der Promovend von dem Promotor principalis die sechsInsignien des Doctorats, Doctorhut, Ring, ein geschlossenes und ein offenes Buch, Kuß und Magister-segen. Es folgte ein feierlicher Redeact und die Lobrede auf den neuen Doctor, die einem Mitgliededer Facultät, dem Connnendator oder Praedicator, zufiel. Andere Festlichkeiten, zumal ein Doctor-sclimaus, endeten die Feier.
63 ) Statuten bei Friodberg, Collegium iuridic. 116 Anm.
°‘) Stat. No. 8 S. 116, Stat. No. 11 S. 125.
° 5 ) Stat. 12 S. 116 und Stat. 14 S. 126.
°°) Stat. 13 S. 116. Nach den Statuten von 1504 No. 15 ging die Iteeommendatio der Vereidigung voraus.° 7 ) Stat. No. 10 S. 116.
° 8 ) Stat. No. 12 S. 126. Vergleiche Stübel, Urkundenbucli 447.
Ii0 ) Stat. No. 15 S. 117.
Stat. No. 23 S. 118.
") Stat. No. 31 S. 130.