XXVIII
EINLEITUNG.
Ueber die Zeit des Entstehens dieser Handschrift kann kein Zweifel sein. Johannes Limle-mauu, Ordinarius 1509—1519, hat sie angelegt, nachdem unter seinem Vorgänger Johannes Schantzund in den ersten Jahren seines eigenen Ordinariats in den Aufzeichnungen der Facultät, für dieJohannes von Breitenbach das zweite Statuteubuch bestimmt hatte, Unordnung eingerissen war. DieHandschrift wurde als Manuale betrachtet. Aus den Berichten über die Promotionen sollten ver-muthlich die Namen der Promovirten fortdauernd in die Listen der Statutenbücher nachgetragenwerden. Das ist jedoch nur bei den Doctoren geschehen. Die Listen der Licentiateii und Baccalarienhat man nicht fortgesetzt. Nicht einmal ist es für nöthig gehalten worden, sie bis zum Beginn derneuen Aufzeichnungen bis zum Jahre 1517 zu ergänzen.
2. Die für die Promotion geltenden Bestimmungen. Die Statuten sprechen sichüber die Bedingungen, unter denen ein Scholar zur niedrigsten Würde der Facultät, zum Baccalariat,zugelassen wurde, sehr kurz aus. Man verlangte von ihm, daß er guten Rufes, im übrigen geschicktund geeignet, also im Besitze einer gewissen Bildung sei, und daß er drei volle Jahre bei den Doc-toren und an einem Studium privilegiatum Vorlesungen über juristische Fächer gehört habe 57 ).Später kam noch die Verpflichtung hinzu, daß der Candidat auch eine Vorlesung über das vierteBuch der Dccretalen bei einem Baccalarius iuris gehört habe, während der aus der Fremde ge-kommene Scholar zum mindesten ein halbes Jahr in Leipzig bei den Doctoren Vorlesungen gehörthaben mußte. Vor der Prüfung hatte der Candidat einen von den Doctoren ihm bezeiclnicten Titelder Decretalen zu interpretiren. Die Statuten von 1504 setzten die Studienzeit auf zwei Jahreherab, verlangten aber von dem Scholaren, der in utroque iure promovirt werden wollte, daß er außerdem vierten Buche der Decretalen noch einige Bücher Institutionen gehört habe. Wenn außerdembetont wurde, daß der Candidat ehelicher Geburt und in die Universitätsmatrikel eingetragen seinmüsse, so handelt es sich vermuthlich um eine Bedingung, die nicht erst neu aufgestellt wurde,sondern seit langer Zeit bestand 58 ).
Ergab die Prüfung, daß der Scholar den vorgeschriebenen Bedingungen genügt hatte, sowurde er als promovendus zugelassen und hatte sich eidlich zu verpflichten, die Statuten der Facultätzu beobachten, der Facultät Wohl zu fördern, den Doctoren Gehorsam zu erweisen, nach der Pro-motion noch zwei Jahre an der Universität zu bleiben und über das vierte Buch der Decretalen oderein anderes Thema von gleicher Bedeutung, z. B. über gewisse Bücher der Institutionen, wie dieStatuten von 1504 ergänzend hinzusetzen, nach Anweisung der Doctoren zu lesen 59 ).
Die Kosten für die Promotion betrugen nach den ältesten Statuten 2 Gulden, die an denFiscus, 4, die dem Promotor zu entrichten waren. Später hatte der Candidat 7 und, vermuthlichseit 1504, 10 Gulden in Gold zu bezahlen. Erwarb er das Baccalariat nur in einem der beidenRechte, wurde ihm nur die Zahlung von 5 Gulden auferlegt. In die Summe theilten sich fortan dieFacultät, der Promotor und die übrigen Examinatoren nach einem bestimmten Satze 00 ).
War der Eid geleistet und hatte die Zahlung stattgefunden, so wurde der Scholar feierlichvon dem Promotor, der, wie in der theologischen Facultät bei der Prüfung in erster Linie in Thätig-keit getreten war, zum Baccalarius promovirt. Einer der Doctoren hielt bei dem Act eine Rede.
Die Vorbereitung des Baccalarius zu der nächst höheren Würde des Licentiaten nahmanfangs drei Jahre in Anspruch. Während dieser Zeit hatte der Candidat die Vorlesungen derDoctoren zu hören und zugleich selbst die ihm zugewiesenen Bücher zu interpretiren 61 ). In denStatuten von 1504 wurde jedoch die Studienzeit des Baccalarius auf zwei Jahre herabgesetzt 62 ).
s ’) Die Statuten bei Friedberg, Coli, iuridic. 114.
6a ) Das. 123 ff.
69 ) Das. 115 und 125.
°°) Das. 115 und 124. Vergl. Stübel, Urkundonbucli 447.
ul ) Das. 116.