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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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EINLEITUNG.

betrugen 18 alte Schock und außerdem eineu ungarischen Gulden für den Promoter 34 ). Unter demGulden wurde immer der Goldgulden verstanden, der einen Werth von 2125 Groschen in Silberhatte 85 ). Zu diesen Ausgaben kamen dann noch die üblichen Schmause. Wer bereits Theologie aueiner anderen Universität studirt hatte und Magister artium war, wurde nach abgehaltener Disputa-tion und nach einer Prüfung zum Baccalariat zugelassen. Die Paccalarien einer fremden Universität,immer vorausgesetzt natürlich, daß die fremde Universität evangelisch war, konnten sich, sobald siedie für Leipzig vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt hatten, zur Licentia oder Designatio melden.Wer aber auswärts den Doctorhut erworben hatte, wurde erst, nachdem er sechs Monate gelesen undeinmal Vormittags und einmal Nachmittags disputirt hatte, als Doctor zugelassen. Wie früher, sohatte er einen Schmaus zu geben, 30 Gulden den Doctorcn und 2 den Pedellen zu zahlen, eineSumme, die aber auf 20 Gulden ermäßigt wurde, wenn er früher in Leipzig Baccalar geworden waroder zwei Jahre öffentlich gelesen hatte 36 ).

Die Forderung der Ehelosigkeit, früher selbstverständlich, kam jetzt bei der Erwerbungder Grade natürlich in Wegfall 37 ).

3. Die Eintragungen der Promotionen. Jeder Promovirto hatte nach den Statuten,wie wir sahen, die Verpflichtung, eine Mittheilung davon in den Liber facultatis eintragen zu lassen.Ob das unter der Bezeichnung Signatura promotorum in tlieologia erhaltene Verzeichnis vollständigist, bleibt indes fraglich. Wh 1 vermissen in einer Reihe von Fällen Anfangs- oder Mittelgrade. Einbestimmter Schluß auf eine Lücke ist indes dabei nicht zulässig, da jene Grade auch auf anderenHochschulen erworben worden sein können. Weggelassen worden ist jedenfalls sehr häufig die feier-liche Ertheilung des Doctorates. Man ließ sich an dem Eintrag der Licenz genügen 38 ).

Die Formel für die Eintragung hat sich im Laufe der Zeit sehr wenig geändert. BeimCursor heißt es: ad cursum presentatus est, admissus est ad incqnendum cursum suum , assumptus estad cursum, ad cursum in tlieologia presentatus et reccptus est. Die Angabe des genauen Datums unddes Magisters, der den Candidaten vorschlug, war Regel, aber die Regel ist nicht immer beobachtetworden. Später gegen Ausgang des Mittelalters findet sich auch gewöhnlich eine Bemerkung überdie Zahlung der Gebühr von 3 Gulden. Ganz ähnlich lautet der Eintrag bei den Sententiarius: ad sen-tentias admissus, ad sententias admissus et assumptus, ad legendum sententias assumptus est, reccptusest ad sentencias u. s. f. Auch hier galt die Angabe des Datums der Promotion, des Namens despräsentirenden Magisters und späterhin die der gezahlten Gebühr von 3 Gulden als üblich. Erwarbenmehrere Baccalarien zugleich die Erlaubnis zum Lesen der Sentenzen des Lombardus, so traten siein Concurrenz, che nach den Statuten geregelt war. Bestimmungen im Einzelnen über das Lesen inConcurrenz fanden dann auch in der Signatura Aufnahme 39 ).

Mit dem Jahre 1541, mit der Einführung der Reformation, enden die Einträge über dieZulassung zum Cursus und ad libros sententiarum, da das Lehrbuch der Sentenzen, dessen Erklärungeinen Rangunterschied unter den Baccalarien begründet hatte, aus dem Unterricht ausschied. Esheißt nun einfach: pomoiws est ad gradum baccalar ei, accepit graduni bacculareatus u. s. f.

Die Einzeichnung des Licentiaten lautet ähnlich wie die des Cursor und Sententiarius: as-sumptus est ad licentiam in tlieologia oder admissus est ad licentiam oder receptus est ad licentiam.Sie enthält anfangs nur das Datum der Zulassung. Seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts wird aberauch der Doctor genannt, der den Candidaten präsentirt hat. Es ist dies der magister suus, der

34 ) Zarncke a. a. 0. 574 Cap. XIIII.

35 ) Siehe die alte Bestimmung vom 25. Juni 1455. Bei Zarncke, Statutenbücher 559 No. 33.

36 ) Zarncke a. a. 0. 573 Cap. IX.

37 ) Das. 574 Cap. XV.

3S ) Brieger, Die theologischen Promotionen X.

39 ) Siehe zum Jahre 1455 auf S. 8.