DIE THEOLOGISCHE FACULTÄT.
XIX
bezeichnet wurde, und daß diese Bezeichnung später fast allein in Gebrauch kam. In den Statutenfindet sich diese Bezeichnung seit dem Jahre 1427 2J j. Fenier wurde am 14. Juni 1444 die Zu-lassung zurLicentia von der Zugehörigkeit zum geistlichen Stande abhängig gemacht 25 ), und endlichsei noch bemerkt, daß nach einer Bestimmung vom 4. November 1502 bei der Zulassung zum Cursusdas Versprechen, Cleriker zu werden, verlangt, von dem Bewerber um die Würde des Sententiariusdie niederen, von dem Bewerber aber um die Licenz die oberen Weihen, zum mindesten die des Sub-diaconats, gefordert wurde.
Besondere Bestimmungen betrafen die Aufnahme der an anderen Universitäten Promovirten.Ihr Grad wurde anerkannt, aber sie mußten die Gebühren für die Anerkennung in derselben Höhezahlen, als wenn sie den Grad in Leipzig erworben hätten 25 ). Von dem Ilaccalarius formatus, dersich um die Licentia bewarb, wurde nach einer Bestimmung vom 14. Juni 1444 außerdem gefordert,daß er sich zum mindesten ein Jahr in Leipzig aufgehalten, die Vorlesungen der Magister besuchtund an den Disputationen theilgenonnnen habe 27 ). Zu erheblichen Zahlungen wurden ferner durchdas Statut vom 9. Juni I486 diejenigen gezwungen, die sich nach Erfüllung aller übrigen Bedingungenan anderen Universitäten in Leipzig die Licencia ad doctoratum erwerben wollten. Es wurden vonihnen zum mindesten .40 Gulden für die Facultät, zwei für die Pedelle und ein Schmaus für dieDoctoren gefordert. Diese beträchtlichen Kosten wurden nur um ein Geringes herabgemindert, wennder Candidat entweder den Cursus oder die Sentenzen in Leipzig gelesen hatte. In jedem Fallemußten aber diese Bewerber nach der Promotion noch vier Jahre auf die Zulassung zum Consiliumwarten 28 ).
Eine durchgreifende Aenderung im Promotionswesen brachte die Reformation. Ucber siegeben die von Herzog Moritz von Sachsen im Jahre 1543 bestätigten Statuten Aufschluß.
Festgehalten wurde an der Bestimmung, daß, wer sich um das Baccalariat der Theologiebewarb, Magister der Artistenfacultät, Licentiat oder Doctor einer anderen Facultät sei 20 ). Zugleichwurde ein zweijähriges Studium der Theologie von ihm gefordert. Neu eingeführt wurde eine Prüfungüber Stehen aus dem alten und neuen Testament 30 ). In alter Weise begann dann der Baccalar überein bestimmtes Buch der Bibel zu lesen 31 ). Hatte er zwei Jahre gelesen und daneben noch Vor-lesungen der ordentlichen Professoren gehört, außerdem sich noch ein Jahr durch Hören und Dis-putiren vorbereitet, so erwarb er auf Grund einer Disputation die Licenz, die ihm von dem durchden Merseburger Bischof ernannten Vicekanzler übertragen wurde 32 ). Zum Schluß folgte, unterwesentlicher Veränderung des Cerenioniells, die Doctorpromotion. Während nach den alten Statutender neue Doctor zunächst noch zwei Jahre lesen mußte, che man ihn zum Consilium zuließ, wurdeer jetzt nach einer erneuten Disputation und Zahlung von 5 Thalern sogleich Mitglied desCollegiums 33 ).
Wesentlich wurden die Kosten der Promotion erhöht. Der Baccalar hatte 6 Gulden demFiscus der Facultät, 4 den Doctoren, 2 den Pedellen, der Licentiat 5 Gulden den Doctoren, 2 denPedellen, einen Gulden nebst einem Geschenk an Zucker dem Bischof und einen Gulden dem Dienerdes Vicekanzlers für die Einladung zum Promotionsact zu zahlen. Die Promotionskosten des Doctors
21 ) Zarnckc a. a. 0. 55G No. 23.25 ) Das. 557 No. 28.
20 ) Das. 552 No. 30.
27 ) Das. 557 St. 28.
28 ) Das. 563 ff. St. 47.
20 ) Das. 571 Cap. VI.
3Ü ) Das. 571 Cap. YHI.
31 ) Das. 572 Cap. IX.
32 ) Das. 572 Cap. IX.
33 ) Das. 574 Cap. XIII.
c