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XVIII
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die Magisterwürde zu bewerben 14 ). An Gebühren hatte der Candidat der Facultät fünf Guldenzu zahlen.
Sobald nun der Kanzler der Universität einen der Magister mit der Promotion beauftragthatte, berief dieser den Candidaten in eine Versammlung, vor der er ihm feierlich die Licenz ertlieilte,wie es genauer hieß: licenciam ineipiendi in theologia et magisterium in ea capicndi et demum actusad magisterium in theologia pei'tinentes faciendi oder licentiam assumendi insignia doctoris theologie 15 ).Der Candidat bekam damit die Erlaubnis, sich gegen Erfüllung bestimmter Verpflichtungen dieWürde und das Recht eines Magisters der Theologie verleihen zu lassen 16 ).
Dem Boten, der ihm die Einladung zur Versammlung überbracht hatte, mußte der Licentiatnoch einen Gulden zahlen.
Die Verleihung des Birretum, des Magister- oder Doctorhutes, war mit zwei großen Rede-turnieren verbunden. Das eine fand am Nachmittag statt und wurde deshalb als Vesperiac bezeichnet.Es schloß mit einer Empfehlung des Candidaten, des Vesperiandus, durch den Vorsitzenden Ma-gister 17 ). Am folgenden Tage fand die Aula oder Aula doctoralis statt, der letzte Act der Promo-tion, bei dem der den Vorsitz führende Magister dem Candidaten, dem Aulandus, das Barett auf-setzte. AViederum schritt man zu einer Disputation, deren Verlauf streng geregelt war. In dem Eid,den der Aulandus vor der Uebertragung des Baretts leisten mußte, verpflichtete er sich knieend,gegenüber den Magistern Ehrerbietung zu bewahren, bei Promotionen gewissenhaft sein Urtheil ab-zugeben und das Wohl der Universität und Facultät wahrzunehmen, endlich noch zwei Jahre in Leipzigzu bleiben und hier Vorlesungen zu halten 18 ). Der zum Magisterium Promovirte hatte alsdann nochin seiner ersten Lection nach der Promotion über eine These, die er bereits in der Aula behandelt,zu disputiren. Erst nach dieser sogenannten Disputatio de resumpta wurde er als vollberechtigtesMitglied der Facultät, als Magister actu regens, betrachtet und zum Consilium facultatis zugelassen 19 ).Doch wurde später die Bestimmung getroffen, daß der neue Magister zwei Jahre lang in Leipzig ge-lesen haben mußte, ehe er Aufnahme in das Consilium fand 20 ). Die Aufnahme selbst wurde auf An-trag des Magisters und nach dem Nachweis der Erfüllung der vorgescliriebcnen Bedingungen vonden Magistri de consilio beschlossen 21 ).
Die Kosten der Magisterpromotion waren nicht unerheblich, da der Candidat an die Facultätein Schock neuer Groschen, welche Summe nur dann eine Minderung für den einzelnen erfuhr, wennmehrere Bewerber sich meldeten, außerdem aber noch größere und kleinere Summen au die an derDisputation Mitwirkenden, im Ganzen noch einen ungarischen Gulden, ein halbes Schock und 63 neueGroschen zu zahlen hatte 22 ). Später wurde bestimmt, daß der Candidat vor seiner Promotion dieSumme von 18 alten Schock hinterlegen mußte. Hierzu kamen dann noch die Kosten für denDoctorschmaus 28 ).
Diese Promotionsordnung hat sich im Großen und Ganzen das ganze Mittelalter hindurchunverändert erhalten.
Ilervorgehoben werden soll hier nur von wichtigen Aenderungen, daß die höchste Würdeder Theologie später nicht mehr als magisterium in theologia, sondern bald auch als doctoratus
14 ) Zarncke a. a. 0. 553 No. 15.
15 ) Siehe S. 30. Eintrag des Jahres 1539 Oct. 29.
10 ) Zarncke a. a. 0. 554 No. 17.
17 ) Das. 554 No. 17.
ls ) Letztere Bestimmung wurde am 1. Juni 1427 beschlossen. Boi Zarncke a. a. 0. 55(1 No. 22.
19 ) Zarncke a. a. 0. 555 No. 19.
20 ) Am 25. Juni 1435 und 14. Juni 1444. Bei Zarncke 556 No 24 und 557 No. 26.
21 ) Zarncke a. a. 0. 557 No. 27.
22 ) Das. 555 No. 19.
23 ) Beschluß vom 27. Jan. 1427. Zarncke a. a. 0. 556 No. 23.