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2 (1897) Die Promotionen von 1409 - 1559
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DIE THEOLOGISCHE FACULTÄT.

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tretens als Disputant oder Prediger war er insofern noch abhängig, als er Reden und Thesen denMagistern vorzulegen hatte und diese dabei deren Begutachtung unterlagen 7 ).

Hatte der Cursor seine zweijährige Lehrthätigkeit vollendet, so bereitete er sich unter Be-freiung vom Lehramt, aber unter weiterer Verpflichtung zum Hören von Vorlesungen der Magisterund zur Theilnahme an den Acten der Facultät ein Jahr lang auf die Vorlesung über die vier Bücherder Sentenzen des Lombardus, des wichtigsten dogmatischen Lehrbuches des Mittelalters, vor 8 ).Hiernach ließ er sich durch einen Magister der Facultät zur Zulassung zu dieser Vorlesung (adlegendum sententias) vorschlagen. Es erfolgte, nachdem der Magister sich über die Erfüllung dervorgeschriebenen Bedingungen vergewissert hatte, der Antrag und eine Beschlußfassung in denselbenFormen wie bei der Zulassung zum Cursus. Wurde kein Widerspruch erhoben, so hatte der Baccalarzu schwören, daß er an keiner anderen Universität dieselben Promotionsbedingungen wiederholen(pro forma legere sententias), und daß er zwei Jahre nach Beginn seiner Vorlesungen in Leipzig bleibenwerde 9 ). Danach hatte er seine Vorlesungen zwischen S. Lambert und S. Gallus zu beginnen und imersten Jahre das erste und zweite Buch der Sentenzen, im zweiten das dritte und vierte Buch in strengvorgeschriebener Weise und in einem bestimmt geregelten Verhältnis zu den Baccalarien derselbenStufe zu behandeln, ferner ordnungsgemäß zu disputiren und zu predigen und zugleich die Lectionender Magistri weiter zu hören. Die Zeit der Zulassung (receptio), des Anfangs und des Endes derVorlesung über jedes Buch der Sentenzen sollte der Sententiarius, wie jetzt der Baccalar nach seinerHauptaufgabe genannt wurde, in den Liber facultatis eintragen lassen 10 ). Die Kosten für die Pro-motion zum Sententiarius betrugen drei Gulden. Ein Gulden war außerdem dem Pedell zuentrichten.

Die Rangordnung der Sententiarii richtete sich im Wesentlichen nach dem Zeitpunkt, indem sie mit dem Lesen über die Sentenzen des Lombardus angefangen hatten. Wer bereits dasdritte Buch der Sentenzen zu interpretiren begonnen hatte, wurde als Baccalarius in theologia promagisterio formatus bezeichnet 11 * ).

Der zweite Grad war die Licentia. Hatte der Sententiarius seine Vorlesungen über die vierBücher des Petrus Lombardus vollendet, so mußte er sich zwei Jahre lang durch das Studium derdoctores ecclesiae, durch den Besuch der Disputationen und Vorlesungen der Magister, endlich durchselbständige Theilnahme an den Redeturnieren auf die Licentia vorbereiten 13 ). Waren alle die vor-geschriebcncn Bedingungen erfüllt (complere) worden, so wandte er sich mit der Bitte um die Er-theilung der Würde an die Versammlung der Magistri regentes. Diese entschied in Abwesenheit desMagister suus, dessen besonderer Leitung der baccalarius formatus unterstanden hatte, des so-genannten Promotors, über die Zulassung. Eine besondere Prüfung fand nicht statt, war auch nichtnöthig, da die Magister bei der langen Anwesenheit des Candidaten an der Universität und nachseinem Auftreten in den Disputationen sich längst ein Urtheil über seine Kenntnisse hatten bildenkönnen. Hatten sich die Magister einstimmig für die Zulassung ausgesprochen, so richteten sie als-dann ein Schreiben an den Kanzler der Universität, den Bischof von Merseburg, mit der Bitte, ermöge einem der Magistri regentes die Promotion übertragen 13 ).

Der zur Licentia Vorgeschlagene leistete hierauf einen Eid, in dem er sich insbesondereverpflichtete, die Licenz und die Magisterwürde an keiner anderen Universität zu erwerben, die Li-cenz binnen Jahresfrist anzutreten und innerhalb eines weiteren Jahres nach dem Antritt sich um

7 ) Zarncke, Statutonbüclicr 550 No. G.

8 ) Das. 550 No. 7.

9 ) Das. 551 No. 9 und Zusatz vom 1. Juni 1427. Das. 557 No. 22.

10 ) Das. 551 No. 9.

lr ) Das. 552 No. 11.

) Das. 553 No. 11.

la ) Das. 553 No. 14.

COD. DIPL. SAX. II. 17.

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