XVI
EINLEITUNG.
Cursor zugelassen, während die Licenciati artiuin, das gleich lauge Studium der Theologie voraus-gesetzt, noch vier Jahre auf ihre Ernennung zum Cursor zu warten haben. Der Doctor des cano-nischen Rechts dagegen und der Doctor der Medicin konnten, falls jener bereits fünf Jahre lang seinLehramt bekleidet, der Mediciner aber Magister in artibus war und Theologie studirt hatte, nachErfüllung gewisser formaler Bedingungen sogleich zur höheren Stufe des Baccalariats aufsteigen unddie Erlaubnis erhalten, zu der Vorlesung über die Sentenzen überzugehen. Geringere Forderungenals bei den Weltlichen machte man den Religiösen gegenüber geltend. Waren sie Angehörige derBettelorden und wurden sie von ihrem Orden selbst für die Promotion in Vorschlag gebracht, so ließman sie, auch wenn sie in einer anderen Facultät keinen Grad erlangt hatten, doch sogleich alsCursores zu. Die Angehörigen der anderen Orden wurden, falls sie Magistri artiuin waren, wie dieWeltlichen behandelt. Waren sie es nicht, so wurde von ihnen ein theologisches Studium von fünfJahren verlangt. Eine besondere Abmachung wurde später mit dem Cistercienserorden getroffen 3 4 ).Die Mönche dieses Ordens, die in dem von jenem in Leipzig gegründeten Collegium S. Bernhardein und ein halbes Jahr die für das Baccalariat der Artes erforderlichen Vorlesungen und Uebungengehört und einmal „in logicalibus“ disputirt, ferner ein und ein halbes Jahr an den zum Magisteriumartiuin vorbereitenden Vorlesungen und Uebungen Theil genommen, „in philosophia“ disputirt undendlich zwei Jahre lang Theologie studirt hatten, wurden von dem Provisor des Collegiums zur Pro-motion vorgeschlagen und nach der Disputation über ein theologisches Thema zu den Vorlesungenals Cursor zugelassen.
Wer sich um das Baccalariat bewarb, wendete sicli im Juni an einen Magister der Facultätund zwar ohne Rücksicht auf die Nation, der er angehörte, und hat um Zulassung ( receptio et ad-missioy *). Der Magister unterrichtete sich über die Erfüllung ( eompletio ) der vorgoschricbenen Be-dingungen und erklärte dann in einer Facultätssitzung, daß er den Bewerber „ad cursum legendum“vorschlage ( praesentare ). In seiner Abwesenheit machte sich die Facultät darüber schlüssig, ob sieden Vorschlag annehmen wolle. Wurde die Zustimmung, die einstimmig sein mußte, ausgesprochen,so wurde der Vorgeschlagene in die Versammlung berufen und gegen Leistung eines Eides „ad legen-dum cursum“ zugelassen ( admittere ). In diesem Eide verpflichtete er sich, den Cursus nicht an eineranderen Universität zu wiederholen, einmal in jedem Jahre zu disputiren und zu predigen, an be-stimmten Disputationen theilzunehmeu, insbesondere aber zwei Jahre lang „post prandium“, und zwarin jedem Jahre 80 Capitel und ebenso viele lectiones in den ihm von der Facultät zugewiesenenBüchern der Bibel cursorie, d. h. non externe Utteram dividendo et exponendo , also nicht mit der in denordentlichen Vorlesungen üblichen Ausführlichkeit, zu lesen 5 ). Eine spätere Bestimmung verpflichteteden Baccalar ausdrücklich, diese zwei Jahre in Leipzig zu verbleiben 6 ). Die Kosten der Promotionbetrugen drei rheinische Gulden, die der Facultät, und einen Gulden, der an den Pedell zuzahlen war.
Der Baccalar mußte, nachdem er noch einen Eid geschworen hatte, das Wohl der Universitätund Facultät in jeder Weise zu fördern, seine Vorlesungen zwischen S. Lambert (17. September)und S. Gallus (16. October) beginnen. Auch hatte er dafür Sorge zu tragen, daß die Zeit des Be-ginns und der Beendigung seines Cursus in den Liber facultatis eingetragen wurde.
Der Cursor oder Biblicus, wie nun der Baccalar genannt wurde, der nun neben den anderenCursoren die ihm besonders zugewiesenen Capitel der Bibel zu lesen hatte, war außerdem gehalten,die Vorlesungen der Magister seiner Facultät fleißig zu hören. Hinsichtlich des öffentlichen Auf-
3 ) Am 8. Februar 14ß5. Bei Zarncke, Statutenbiichcr 5G0 No. 35.
4 ) Zarnckc, Statutenbücher 548 No. 2 und 3.
5 ) Das. 549 No. 4.
6 ) Vom 1. Januar 1427. Bei Zarnckc, Statutenbücher 55G No. 22.