DIE IMMATRIKULATIONEN.
XXXV
gekommenen polnischen Nation durch Allgänge geschwächt worden, hatten sich die Erinnerungen andie Prager Zeit verwischt, war es Zeit geworden, sich in die neuen Verhältnisse zu schicken. Wahr-scheinlich auch, daß die Landesherrschaft in bestimmter Weise die Zusicherung gab, im Falle desRückgangs der Angehörigen der polnischen Nation einen Ausgleich zu treffen 64 ). Damit war nun dasGebiet der polnischen Nation für die nächste Zeit abgegrenzt. Schlesien, Böhmen, Mähren, Groß-mut Kleinpolen, Littauen, Preußen und Rußland, auch Ungarn wurden ihm zugerechnet 05 ).
Sehr weite Grenzen waren der bayrischen Nation gezogen worden. Im Jahre 1412 ge-hörten nach einer Aufzeichnung im Liber nationis Bavaricae des Universitätsarchivs zu ihr Bayern,Franken, Lothringen, Frankreich, England, Schottland, Irland, die Niederlande, Frankreich, Spanien,Italien, Oesterreich, Schweiz, Elsaß, Kärnten, Krain, Steiermark, Etsch- und Innthal, Schwaben, dieRheinlande, Wetterau, Hessen und Westfalen. Dazu kam noch vom Königreich Böhmen das Eger-land, das der Liber nationis Bavaricae nicht besonders aufzählt. Offenbar hat bei dieser überreichenAusstattung der Umstand entscheidend gewirkt, daß gerade in diesen Ländern ziemlich viele, aufdeutschem Gebiete allein drei Universitäten, Wien, Heidelberg und Köln, bestanden. Bei geringererAusmessung des Gebietes, so fürchtete man, werde die bayrische Nation zu wenig Mitglieder zählen.
Der ganze Norden Deutschlands, also der sächsische Kurkreis nördlich der Unstrut undSaale, die anhaltinischen, die braunschweig-lüneburgischen Länder, Oldenburg, Schleswig-Holstein,Mecklenburg, Brandenburg, Pommern, die baltischen Provinzen und die nordischen Staaten wurdender sächsischen Nation überwiesen.
Bei dieser Vertheilung der Landschaften unter die einzelnen Nationen hat man sich vondem Gedanken leiten lassen, möglichst gleich große Körperschaften zu bilden. Wohl kommen, wiedie I. Tabelle zeigt, erhebliche Schwankungen in der Frequenz der Nationen vor, aber im Großenund Ganzen wurde doch anfangs dieser Zweck erreicht. Allmählich traten jedoch erhebliche Unter-schiede hervor, die im Interesse eines billigen Ausgleiches eine Veränderung geboten.
In den ersten fünfundzwanzig Semestern sind, wenn wir von den Lausitzern und Hessenabselien, deren Zugehörigkeit ursprünglich zweifelhaft war, 681 Meißner, 822 Sachsen, 498 Bayernund 726 Polen inscribirt worden. Am stärksten waren also die Sachsen vertreten, ihnen folgen diePolen, die Meißner und zuletzt die Bayern. Anders gestaltet sich schon das Verhältnis in den fünf-undzwanzig Semestern zwischen S. 1422 und W. 1434. Aufnahme fanden in dieser Zeit in die Ma-trikel 789 Meißner, 749 Sachsen, 687 Bayern und 654 Polen. Die neue Hochschule hatte förderndauf das wissenschaftliche Leben der Wettiner Länder eingewirkt und das Bildungsbedürfnis in weitenKreisen gesteigert. Die Meißner sind daher an die erste Stelle gerückt. Bei den Sachsen machtsich ein Rückgang bemerkbar, aber noch ist es ihnen gelungen, die zweite Stelle zu behaupten.Recht erheblich ist die Zahl der Bayern angewachsen. Sie haben die Polen überflügelt, die sichmit der letzten Stelle begnügen müssen. In den folgenden fünfundzwanzig Semestern von W. 1434bis S. 1447 übertreffen sogar die Bayern mit 859 Inscriptionen alle übrigen Nationen. Ihnenfolgen die Meißner mit 761, die Sachsen mit 661 und die Polen schließen den Reigen mit nur482 Eintragungen. Dieses Verhältnis ist, geringe Schwankungen abgerechnet, während der nächstenJahre dasselbe geblieben. Greifen wir z. B. noch die fünfundzwanzig Semester von W. 1482 bisS. 1501 heraus, so finden wir inscribirt 2010 Bayern, 1499 Meißner, 716 Sachsen und nur 497 Polen.Die Reihenfolge der Nationen, nach der Frequenz geordnet ist also dieselbe geblieben. Auffallend istaber dabei das außerordentliche Anwachsen der bayrischen Nation. Augenfällig wird es uns, wennwir einen Blick auf die Frequenzzahlen der Nationen in der Zeit von 1450—1520 werfen, die dieHöhe von 99 Namen übersteigen. Die sächsische Nation erreicht in diesem Zeitraum die Zahl 100
M ) Siebö die Verordnung des Herzogs Georg von 1522 bei Stübcl, Urkdbch. der Univ. Leipzig S. 444.65 ) Siebe die Bemerkung zu W. 1484 Seite 343 Anm. 8.