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haben kann. Sollen nun die Renten gleichgestellt wer-den, so muß der Besitzer der vollen Einlage von seinerRente an den Besitzer der unvollständigen Einlage soviel abtreten, als zur Gleichstellung erforderlich ist.Diese Abtretung kann so bedeutend seyn, daß der Besitzerder vollen Einlage nach 50 und mehr Jahren in Bezie-hung ans Rentengeuuß nahezu in dieselbe Lagezurückversetztwerden kann, in der er sich zur Zeit seines Eintritts indie Anstalt befunden hat. Man setze, daß in dem obenangeführten Beispiele die Zahl der unvollständigen Ein-lagen sich zu der Zahl der vollen wie 10 :1 verhalte (einVerhältniß, das in der I. El. der 5ten Jahresgesellschaftder Stuttg. allg. Nentenanstalt nahezu stattfindet). Un-ter dieser Annahme werden die Besitzer der vollen Ein-lagen KV Jahre nach ihrem Beitritt zu der Anstaltnahezu auf die einfache ursprüngliche Rente reducirt,während sie ohne Beimischung von unvollständigen Ein-lagen ungefähr das Dreifache der ursprünglichen Rentebeziehen würden.
Bei so bewandten Umständen wird man einräumen,daß das Znsammenwerfen vollständiger und unvollstän-diger Einlagen in eine Elaste und die Gleichstellung derursprünglich vollen und der ergänzten Einlagen, in Be-ziehung ans Rentengenuß, eine mit der Wahrscheinlich-keitstheorie schlechthin unvereinbare, die Besitzer voller