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nähern, in welcher das Steigen blvs durch das gegen-seitige Beerben bestimmt wird.
§. o.
Ilon den unvollständigen Einlagen.
Wir sind bisher von der Voraussetzung ausgegangen,dast von den Theilnehmern der Rent.-Vers.-Anst. nurvolle Einlagen von Iva Thlrn. gemacht werden, undauf diese Voraussetzung ist die Berechnung der Chancengegründet, welche der Beitritt zu den verschiedenenClassen und Jahresgesellschaften gewährt. Nun ist abernoch ein weiteres Element des Calculs zu berücksichti-gen, das an Unsicherheit dem Ueberströmen wo möglichgleich kommt und durch welches die Mitglieder ein undderselben Classe in ein ganz ungleiches Verhältnis; ge-setzt werden. Wir sprechen von den unvollständigenEinlagen, die von den Mitgliedern sämmtlicher Clas-sen, mit Ausnahme der VI., gemacht werden können,und die bei der I. und II. Cl. bis auf 10 Thlr. herunter-gehen. Diese unvollständigen Einlagen können durchNachzahlungen zu vollen ergänzt werden; insoweit aberdieses nicht geschieht, wird das Interesse aus den un-vollständigen Einlagen nebst dem Erbschaftszuwachs, denes die unvollständigen Einlagen verhällnißmästig trifft,nach den Grundsätzen der Zins auf Zins-Rechnung gut-